Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)

Pflege und Behandlung in der Endphase des Lebens:
Eine gemeinsame Erklärung
 


Einleitung

Die Frage, wie die medizinische Behandlung und Pflege des Menschen in der Endphase seines Lebens aussehen soll, beschäftigt die Gesundheitsberufe und die Öffentlichkeit seit vielen Jahren. Die ethischen Grundsätze des SBK, die Standesordnung der FMH, die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften SAMW, die verschiedenen Erklärungen der Schweizerischen Gesellschaft für palliative Medizin, Pflege und Begleitung SGPMP, die Resolution zur Palliativpflege am SBK-Kongress sowie zahlreiche Zeitungsartikel von Organisationen oder Einzelpersonen sind Ausdruck von wachsender Sorge um einen Lebensabschnitt, der noch all zu oft verdrängt wird. Die Motion Ruffy, der Bericht der Arbeitsgruppe "Sterbehilfe", die Pressemitteilungen des Bundesrates, die parlamentarische Initiative Cavalli, die Weisung der Stadt Zürich über Beihilfe zum Suizid in den Stadtzürcher Kranken- und Pflegeheimen, bringen dieses Thema nun auf eine politische Ebene und lösen damit Diskussionen aus, welche Ärzteschaft und Pflegende ganz direkt betreffen.  

Aus diesem Grund bekräftigen die Zentralvorstände des SBK und der FMH in einer gemeinsamen, an ihre Mitglieder, die Behörden und die Öffentlichkeit gerichteten Erklärung, dass eine best mögliche medizinische und pflegerische Betreuung nicht nur Patienten zugänglich sein darf, welche mit dem Ziel der Genesung, Prävention oder Rehabilitation behandelt werden, sondern auch all den Menschen, deren Zustand palliative Pflege erfordert.
 

ERKLÄRUNG

Die Zentralvorstände der FMH und des SBK, Berufsverbände, welche 27’000 Ärztinnen und Ärzte bzw. 26'000 Krankenschwestern und -pfleger vereinigen,
  • fordern ihre Mitglieder auf, sich persönlich an der öffentlichen Diskussion über die Pflege und Betreuung in der Endphase des Lebens zu beteiligen;
  • bekräftigen, dass jedem Menschen am Ende seines Lebens der Zugang zu palliativer Pflege ermöglicht werden muss;
  • unterstützen die von der SGPMP vorgeschlagene Definition, wonach palliative Medizin, Pflege und Begleitung alle medizinischen Behandlungen, die pflegerischen Interventionen sowie die psychische, soziale und geistige Unterstützung kranker Menschen, die an einer progredienten, unheilbaren Erkrankung leiden, umfasst.
  • anerkennen, dass das natürliche Ende des Lebens respektiert werden muss (“erlaubter Tod”); erklären, dass die Praxis der Tötung auf Verlangen und die Beihilfe zur Selbsttötung nicht Teil des medizinischen und pflegerischen Auftrags sind.

Darüber hinaus unterstützen FMH und SBK

  • die Schaffung von spezialisierten Zentren und die Entwicklung der palliativen Pflege an intra- und extramuralen Institutionen, in den verschiedensten Spezialitäten, sowie in Betreuungseinrichtungen für Betagte und/oder Behinderte am Ende ihrer Tage.
  • die Entwicklung der medizinischen und pflegerischen Ausbildung in diesem Bereich als Teil der Grundausbildung sowie die Förderung der interdisziplinären Aus-, Weiter- und Fortbildung aller an der Pflege beteiligten Personen.

SBK und FMH gelangen an die Behörden, die Erstellung eines ausreichend grossen Netzes von palliativen Einrichtungen und die Praxis der Palliativpflege zu fördern; das bedeutet: den Einsatz von Kompetenz, Zeit und Geld.


Begründung

Die Menschen interessieren sich zunehmend für ihre Lebensqualität, ihr Recht auf Unabhängigkeit, Entscheidungsfreiheit und Kontrolle über Ereignisse, die ihr Leben prägen. Der Tod ist davon nicht ausgeschlossen. Jeder wünscht sich und seinen Angehörigen ein schmerz- und angstfreies Sterben. In diese Überlegung eingeschlossen sind die Grundwerte Autonomie, Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit und Menschenwürde, aus denen sich ein Recht auf Mitbestimmung oder gar Selbstbestimmung ableiten lässt.

Die demographischen und sozialen Umwälzungen, die angespannte wirtschaftliche Lage und die politischen Prioritäten bei der Verteilung der Mittel tragen dazu bei, dass die Besorgnis wächst und die Bedingungen, welche die letzte Phase des Lebens mitbestimmen, immer mehr Interesse finden. Ethische Überlegungen und wirtschaftliche Überlegungen divergieren in der Frage: Welche Pflege wollen wir und auf welche Pflege haben wir Anrecht?

Die Erwartungen in die Medizin und Pflege sind heute riesig. Wenn die zunehmenden Möglichkeiten der Medizin, die Grenzen des Todes immer weiter hinauszuschieben, einerseits als ein Recht wahrgenommen werden, lösen dieselben Möglichkeiten auf der anderen Seite tief greifende Ängste aus. Denn trotz aller Bemühungen ist der Tod noch zu oft mit Schmerz und Einsamkeit verbunden. Die Grenze zwischen optimaler Behandlung und therapeutischem Übereifer kann fliessend sein. Patienten, Angehörige und Pflegende werden immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass Pflege auf reines Handeln und somit auf wirtschaftliche Überlegungen ausgerichtet wird, dies zu Lasten von Dialog und Begleitung. Der Mangel an qualifiziertem Personal und die ständige Überlastung haben zur Folge, dass Pflegende und Ärztinnen/Ärzte sich von einem wesentlichen Teil ihrer Aufgabe bei Sterbenden entfernen. Dadurch entstehen Gefühle des Unbehagens, der Unzufriedenheit und der Verzweiflung. Die Qualität der Sterbebegleitung hängt stark von der Bereitschaft der Patienten, ihrer Angehörigen und der Pflegenden ab, den Weg wirklich gemeinsam zu gehen und in der Frage der therapeutischen und ethischen Entscheidungen Übereinstimmung zu finden.

Zwar haben die wachsende Zahl von Palliativstationen und das zunehmende Interesse an der Sterbebegleitung die Situation schon wesentlich verbessert, vor allem im Bereich der Onkologie. Doch sollten dieses Wissen und seine praktische Anwendung jetzt auch auf Allgemeinspitäler, die spitalexterne Betreuung und auf Pflegeheime ausgedehnt werden.

Insgesamt ist in der Schweiz die Zahl der Patienten, welche Zugang zu palliativer Behandlung und Betreuung haben, noch begrenzt. Diese Tatsache ist auch der wachsenden Anzahl von Gruppierungen bekannt, welche das Recht auf ein rasches, schmerzfreies Sterben und auf diesbezügliche Selbstbestimmung fordern. Nun zeigt aber die Erfahrung dass der Wunsch nach Beihilfe zum Suizid und aktiver Euthanasie wieder verschwinden kann, wenn Palliativpflege nach den Regeln der Kunst eingesetzt wird. Der Wunsch, möglichst rasch zu sterben, ist häufig nicht konstant und es ist auch unsicher, ob er immer dem festen Willen entspringt, sich selbst zu töten oder getötet zu werden. Die Frage der Selbstbestimmung ist dort besonders heikel wo es sich um äusserst verletzliche Menschen handelt, seien es (sehr) kleine Kinder oder Menschen, die unfähig sind, ihren Willen kund zu tun oder in ihrer Wahrnehmung gestört sind. In einer Stellungnahme zum Bericht der Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" verlangt  die Akademie der medizinischen Wissenschaften denn auch eine genügend lange Reflexionsphase, damit Parlament und Volk ihre Entscheidung in voller Verantwortung treffen können. Die Wartezeit sollte dazu genutzt werden, überall Palliativmedizin und –pflege zu fördern.

Die politische und die öffentliche Diskussion über die Frage, ob eine Änderung von Artikel 114 des Strafgesetzbuches angebracht ist und welche Konsequenzen die Legalisierung, die Straffreiheit oder der Verzicht auf gerichtliche Verfolgung einer Tötung auf Verlangen hätten, wird indessen fortgesetzt.


Definitionen

Palliativmedizin und -pflege
Die palliative Medizin, Pflege und Begleitung umfasst alle medizinischen Behandlungen, die pflegerischen Interventionen sowie die psychische, soziale und geistige Unterstützung kranker Menschen, die an einer progredienten, unheilbaren Erkrankung leiden.
Ihr Ziel besteht darin, Leiden zu lindern und die bestmögliche Lebensqualität des Kranken und seiner Angehörigen zu sichern.

Sterbebegleitung
Gesamtheit von Handlungen und Verhaltensweisen, die in erster Linie auf eine sterbende Person ausgerichtet sind und von jedem Menschen erbracht werden können, der einem Sterbenden beisteht, ob Berufsperson oder Laie. Sterbebegleitung schliesst auch die Angehörigen mit ein, im Bestreben, ihnen die Trauerarbeit zu ermöglichen und zu erleichtern.

Therapeutischer Übereifer
Eine Haltung, welche den Einsatz aller diagnostischen und therapeutischen Mittel umfasst, um eine Person am Leben zu erhalten, ohne Rücksicht auf dessen individuelle und spezifische klinische Situation zu nehmen.

“Erlaubter Tod”
Das Konzept des “erlaubten Todes”, nach Roy und Rapin (1995), bezieht sich auf die übereinstimmende Haltung von Patient, Angehörigen, Ärzten und Pflegenden, den Prozess eines natürlichen Todes zu begünstigen[1][1]. Dabei wird alles was ethisch und rechtlich zulässig ist getan, um den Patienten zu helfen, frei von Schmerzen und in Frieden zu sterben.

Beihilfe zum Selbstmord
Einem Menschen, der Selbstmord begehen will, werden die notwendigen Mittel verschafft.

Sterbehilfe
Allgemeiner, vager Begriff, der verwendet wird, um sowohl die Beihilfe zum Selbstmord als auch die verschiedenen Formen von Euthanasie zu beschreiben.

Indirekte aktive Sterbehilfe
Sie liegt vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Diese Art der Sterbehilfe ist im geltenden Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt.

Direkte aktive (gewünschte) Sterbehilfe / Tötung auf Verlangen des Opfers
Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Sie ist heute nach Artikel 111 (vorsätzliche Tötung) Artikel 114 (Tötung auf Verlangen) oder Artikel 113 (Totschlag) StGB strafbar.

Direkte, aktive (nicht gewünschte) Sterbehilfe /Tötung aus Mitleid
Sterbehilfe ohne ausdrücklichen und wiederholten Wunsch des Opfers. In angelsächsischen Ländern spricht man von „Mercy Killing“ oder „LAWER: Life terminating act without explicit request“. Diese Form von Sterbehilfe ist gemäss Art. 111 und 113 StGB strafbar.

Passive Sterbehilfe
Verzicht auf die Aufnahme oder Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. Diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen

Würdiger Tod
Einzig das Individuum kann seine Vorstellung von Würde im Leben und im Tod definieren. Ziel der Palliativpflege ist, dass jeder Mensch entsprechend seiner Würde sterben kann.

SBK-ASI Bern 2001