NDS HF Intensivpflege
Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau/-mann Intensivpflege nach SBK-Reglement
Anerkennung ausländischer Fachdiplome


Nachdiplomstudium Intensivpflege HF
 

Das Nachdiplomstudium HF in Intensivpflege mit Beginn ab 1. Juli 2010 wird gemäss Rahmenlehrplan "Nachdiplomstudium Höhere Fachschule Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege" (RLP NDS HF AIN) neu durch das BBT anerkannt. Für die vor diesem Datum unter SBK-Reglementierung begonnenen Weiterbildungen ist nach wie vor der SBK zuständig.

Die Berufsbezeichnung gemäss neuem Rahmenlehrplan lautet:
"dipl. Expertin / dipl. Experte Intensivpflege NDS HF"

Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises nach SBK sind gemäss Punkt. 7.1 des Rahmenlehrplans NDS HF AIN berechtigt, den neuen Berufstitel ohne weitere Auflagen zu führen . .

Die bisherigen SBK-Fähigkeitsausweise behalten jedoch ihre volle Gültigkeit; es werden keine neuen Ausweise ausgestellt.

Für sämtliche Auskünfte zum Nachdiplomstudium HF AIN und zur neuen Titelführung ist die OdASanté (Nationale Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit) zuständig.
Tel. 031 380 88 88, info@odasante.ch   www.odasante.ch
 

Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau, zum dipl. Pflegefachmann Intensivpflege nach SBK-Reglement (WB-Beginn bis 30.6.2010)

Alle vor dem 1. Juli 2010 begonnenen Weiterbildungen in Intensivpflege werden bis zu deren Abschluss vom SBK reglementiert und überwacht. Zuständiges Fachorgan ist die Kommission für die Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau, zum dipl. Pflegefachmann, Intensivpflege. Sie setzt sich zusammen aus 5 Delegierten des SBK und 5 ärztlichen Delegierten der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin.

Zu den Aufgaben der Kommission gehören

  • die Anerkennung, Kontrolle und Aberkennung von Intensivpflegeabteilungen als Weiterbildungsstätten;
  • die Beurteilung der Gesuche um Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung, um Anerkennung von Weiterbildungen oder um Wiederholung von Abschlussexamen;
  • die Entscheidung über Wiedererwägungsgesuche und Rekurse;
  • die periodische Anpassung des Weiterbildungsprogramms an die Entwicklung der Pflege und der Medizin.

Die Kommission trifft sich zu 3 Sitzungen jährlich. Allfällige Gesuche müssen jeweils drei Wochen vor den Sitzungen via Sekretariat Bildung, SBK-Geschäftsstelle, Postfach, 3001 Bern, eingereicht werden.

Sitzungsdaten 2012:  15. Februar, 24. Mai, 6. Dezember.

Ø Reglement und Stoffplan

Ø Ausführungsbestimmungen zum Reglement


Weiterbildungszentren

Die vom SBK anerkannten Weiterbildungsstätten sind für die pädagogische und administrative Betreuung der Kandidaten während der gesamten Weiterbildung verantwortlich. Sie sind ausserdem die direkten Gesprächspartner der Kommission, was bedeutet, dass alle die Kandidaten betreffenden Gesuche über die Weiterbildungszentren zu erfolgen haben.

Ø Verzeichnis der anerkannten Weiterbildungsstätten Intensivpflege
 

Kosten

Kurz vor dem Abschlussexamen wird den Kandidatinnen und Kandidaten ein Unkostenbeitrag  in der Höhe von Fr. 380.- für SBK-Mitglieder und Fr. 600.- für Nicht-Mitglieder in Rechnung gestellt. Dieser  dient dazu, einen Teil der Aufwendungen der Prüfungsexperten sowie der Aktivitäten der paritätischen Kommission abzudecken.
 


Anerkennung ausländischer Fachdiplome in Intensivpflege
 

Bisher bestehen im europäischen Raum keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Nachdiplom-Weiterbildungen im Pflegebereich.

Der SBK bietet den Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Fachdiplome jedoch die Möglichkeit, den schweizerischen Fähigkeitsausweis in einem verkürzten Lehrgang zu erwerben. Eine theoretische und praktische Prüfung muss aber in jedem Fall abgelegt werden.

Voraussetzungen:

  • mindestens 4-monatige Tätigkeit in einem als Weiterbildungsstätte anerkannten Spital;
  • Beherrschung der deutschen Sprache;
  • Bestätigung über ausreichende Qualifizierung durch den Arbeitgeber;
  • SRK-Registrierung.

Die Gesuche müssen durch den Arbeitgeber bei der Weiterbildungskommission eingereicht werden. Die offiziellen Gesuchsformulare sind beim Sekretariat der Abteilung Bildung (durch den Arbeitgeber) anzufordern: bildung@sbk-asi.ch

Der Schweizerische Fähigkeitsausweis wird vom Arbeitgeber nicht immer verlangt. Hingegen ist er erforderlich, um Ausbildungs- oder Kaderfunktionen in diesem Bereich ausüben zu können.

Ø Bestimmungen

Ø Verzeichnis der anerkannten Weiterbildungsstätten Intensivpflege

 

update: Juli 2010