Diabetesfachberaterin


 

Die Diabetesfachberatung ist ein Spezialgebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, das gemäss Krankenversicherungsgesetz eine vom SBK anerkannte spezifische Weiterbildung voraussetzt.

Es gibt zurzeit zwei anerkannte Weiterbildungsstätten:

  • das SBK-Bildungszentrum in Zürich (BIZ). Diabetesfachberatung bildet einen der Schwerpunkte, die im Rahmen der Höheren Fachausbildung in Pflege Stufe I (Höfa 1) angeboten werden.
    Ø http://www.sbk-biz.ch
     
  • das Westschweizer Bildungszentrum Espace Compétences in Cully b.Lausanne.
    Ø http://www.espace-competences.ch/

     

Voraussetzungen für die Berufsausübung

als Freiberuflich Pflegende

Um Diabetesberatung gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung geltend machen zu können, sind folgende Schritte erforderlich:

  • Bei der SBK-Anerkennungskommission ein Gesuch um Anerkennung als Diabetesfachberaterin nach KVG einreichen Antragsformular
     
  • Dem Tarifvertrag SBK-santésuisse beitreten.
     
  • Gleichzeitig via SBK eine ZSR-Nummer (ZSR = Zahlstellenregister, Prüfungsinstanz von santésuisse, Nachfolgerin der Konkordatsnummer) beantragen.

Genauere Details finden Sie in der Wegleitung für die freiberufliche Tätigkeit.

als angestellte Diabetesfachberaterin

Auch Diabetesfachberaterinnen, die in einer Beratungsstelle der Schweizerischen Diabetesgesellschaft (SDG) oder einer Arztpraxis tätig sind, sowie Teamverantwortliche einer ambulanten Diabetesberatung in einer Klinik oder Spital müssen ihre Weiterbildung zwingend durch den SBK anerkennen lassen.
(Da die Anerkennung unbeschränkt gültig ist und die berufliche Mobilität erleichtert, empfiehlt der SBK, auch die Weiterbildung der in Spitälern oder Kliniken angestellten Diabetesberaterinnen ohne Teamverantwortung anerkennen zu lassen).

  1. Bei der SBK-Anerkennungskommission ein Gesuch um Anerkennung als Diabetesfachberaterin nach KVG einreichen.  ØAntragsformular
     

  2. Als Diabetesfachberaterin im ambulanten Bereich eines Spitals eine K-Nummer gemäss Tarifvertrag H+/santésuisse durch den Arbeitgeber beantragen lassen. Die K-Nummer soll gewährleisten, dass Leistungen zulasten der Krankenversicherung nur unter der Verantwortung von Fachleuten erbracht werden, welche die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Die K-Nummer ist nicht übertragbar und bleibt bei einem Stellenwechsel bei der Person. Der SBK empfiehlt deshalb, möglichst für alle angestellten Diabetesberaterinnen eine K-Nummer zu beantragen, und nicht nur für Teamverantwortliche oder Allein-Beraterinnen, wie es das Gesetz vorschreibt.

    Für die Tätigkeit bei der Schweizerischen Diabetesgesellschaft (SDG) eine Nummer gemäss Tarifvertrag SDG/santésuisse vom Arbeitgeber beantragen lassen.

     

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Tarifpartner.


Update: Juni 2010