das
Westschweizer Bildungszentrum Espace Compétences in Cully b.Lausanne.
Ø
http://www.espace-competences.ch/
Voraussetzungen für die Berufsausübung
• als Freiberuflich Pflegende
Um Diabetesberatung gegenüber der obligatorischen
Krankenversicherung geltend machen zu können, sind folgende Schritte
erforderlich:
- Bei der SBK-Anerkennungskommission ein Gesuch
um Anerkennung als Diabetesfachberaterin nach KVG einreichen Antragsformular
- Dem Tarifvertrag SBK-santésuisse beitreten.
- Gleichzeitig via SBK eine ZSR-Nummer (ZSR
= Zahlstellenregister, Prüfungsinstanz von santésuisse, Nachfolgerin
der Konkordatsnummer) beantragen.
Genauere Details finden Sie in der
Wegleitung für
die freiberufliche Tätigkeit.
• als angestellte Diabetesfachberaterin
Auch Diabetesfachberaterinnen, die in einer
Beratungsstelle der Schweizerischen Diabetesgesellschaft (SDG) oder
einer Arztpraxis tätig sind, sowie Teamverantwortliche einer ambulanten
Diabetesberatung in einer Klinik oder Spital müssen ihre
Weiterbildung zwingend durch den SBK anerkennen lassen.
(Da die Anerkennung unbeschränkt gültig ist und die berufliche Mobilität
erleichtert, empfiehlt der SBK, auch die Weiterbildung der in Spitälern
oder Kliniken angestellten Diabetesberaterinnen ohne Teamverantwortung
anerkennen zu lassen).
-
Bei
der SBK-Anerkennungskommission ein Gesuch um Anerkennung als
Diabetesfachberaterin nach KVG einreichen.
ØAntragsformular
- Als Diabetesfachberaterin im ambulanten Bereich
eines Spitals eine K-Nummer gemäss Tarifvertrag H+/santésuisse
durch den Arbeitgeber beantragen lassen. Die K-Nummer soll
gewährleisten, dass Leistungen zulasten der Krankenversicherung nur
unter der Verantwortung von Fachleuten erbracht werden, welche die
gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Die
K-Nummer ist nicht übertragbar und bleibt bei einem Stellenwechsel
bei der Person. Der SBK empfiehlt deshalb, möglichst für alle
angestellten Diabetesberaterinnen eine K-Nummer zu beantragen, und
nicht nur für Teamverantwortliche oder Allein-Beraterinnen, wie es
das Gesetz vorschreibt.
Für die Tätigkeit bei der Schweizerischen
Diabetesgesellschaft (SDG) eine Nummer gemäss Tarifvertrag SDG/santésuisse
vom Arbeitgeber beantragen lassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den
jeweiligen Tarifpartner.
Update: Juni 2010