Seit der Inkraftsetzung der revidierten Bundesgesetze über die
Berufsbildung (1.1. 2004) und der Fachhochschulen (1. 10. 2005) sind die bisher
kantonal geregelten Gesundheitsberufe beim Bund integriert. Damit wechselte die
Zuständigkeit für die Ausbildung im Bereich der Gesundheitsberufe vom
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) zum Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie (BBT). Dies wirft zahlreiche Fragen auf, insbesondere was die Gültigkeit der
früher abgeschlossenen Ausbildungen, Diplome und Berufstitel betrifft.
Inhalt:
Berufstitel
Reglementierung der
Nachdiplomausbildungen
Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
Nachträglicher Erwerb eines Fachhochschul-Titels
Erlangung der Berufsbezeichnung 'dipl. Pflegefachfrau' für
Inhaberinnen eines DN I
Berufstitel
Die Einführung einer neuen Berufsbezeichnung setzt grundsätzlich einen neuen, vom Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie BBT
genehmigten Rahmenlehrplan (RLP) voraus. Solange kein solcher RLP besteht,
bleibt die bisherige Berufsbezeichnung bestehen.
Am 1. 1. 2008 ist der RLP für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF
/zum diplomierten Pflegefachmann HF in Kraft getreten. Inhaber/innen
eines altrechtlichen Diploms (AKP, KWS, PsyKP, DN II) sind berechtigt, den
Berufstitel «diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF»
ohne weitere Auflagen zu führen.
Von Gesetzes wegen muss kein neues Diplom ausgestellt werden. Wer trotzdem eine schriftliche Bestätigung zur Führung der neuen
Berufsbezeichnung wünscht, wendet sich an die ehemalige Schule. Existiert die
Schule nicht mehr und ist auch eine allfällige Rechtsnachfolgerin nicht in der
Lage, die gewünschte Bestätigung auszustellen, ist das Schweizerische Rote Kreuz zuständig.
Pflegediplome aus EU-Staaten
Pflegefachpersonen aus EU-Staaten, deren Diplom durch die zuständige
schweizerische Behörde anerkannt wurde, sind nicht berechtigt, den Titel "dipl.
Pflegefachfrau/-mann HF" zu führen. Hingegen können sie
die in der Schweiz verwendete Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" bzw.
"Pflegefachmann" führen.
Die Regelung
basiert zum einen auf dem Berufsbildungsgesetz (Art. 36), das nur Inhaberinnen
und Inhaber des entsprechenden Berufsabschlusses zur Titelführung HF berechtigt,
zum andern auf den EU-Richtlinien (Art. 11), wonach Staatsangehörige von
EU-Mitgliedstaaten die dem Beruf entsprechende Berufsbezeichnung des
Aufnahmestaates führen dürfen. Die Regelung
gilt also nicht nur für ausländische Pflegende in der Schweiz, sondern umgekehrt
auch für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem EU-Land arbeiten.
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Reglementierung der
Nachdiplomausbildungen
Mit der Bildungsreform sollten auch die bisher durch den SBK reglementierten
Weiterbildungen (dipl. Pflegefachfrau/-mann Intensivpflege, Anästhesie,
OP-Bereich und Höfa I) in die Bundeskompetenz übergehen. Ziel war, für jede
dieser Weiterbildungen einen einheitlichen, gesamtschweizerisch anerkannten
Titel zu erhalten.
Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege
Am 10. Juli 2009 ist der Rahmenlehrplan für die Nachdiplomstudien Höhere
Fachschule Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege" (RLP NDS HF AIN) vom
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT genehmigt und in Kraft gesetzt
worden.
Die Nachdiplomstudien in Intensiv- und Anästhesiepflege werden neu durch das BBT gemäss neuem Rahmenlehrplan reglementiert. Der SBK
wird nur noch für diejenigen Weiterbildungen in Anästhesie- und Intensivpflege
zuständig sein, die vor Ende Juni 2010 (gemäss SBK-Reglement) begonnen wurden.
Höhere Fachausbildung, Stufe 1 (Höfa 1)
Im Auftrag des BBT lancierte der SBK im Januar 2010 das Projekt
"Positionierungen – Weiterbildungsangebote in der Pflege" mit dem Ziel, die
Positionierung der aktuellen Weiterbildungen und Vertiefungen in Pflege,
insbesondere der Höfa 1, für die Zukunft zu klären.
Der Schlussbericht wurde der OdASanté im Oktober 2010 unterbreitet, welche
den Bericht genehmigte und Anfang Dezember grünes Licht für das Folgeprojekt
„Eidgenössische Prüfungen Pflege“ gab. Geplant ist, die Kompetenzprofile in zwei
Schwerpunkten, nämlich 'Pflegeexpertise' und 'Pflegeberatung' in verschiedenen
Vertiefungen zu konkretisieren. Im Rahmen des Projektes werden ebenfalls
Kompetenzprofile in Geriatrie-Gerontopsychiatrie und Palliative Care sowie
Nephrologie entwickelt.
Das Projekt ist nun in die
Verantwortung der OdASanté übergegangen.
Bis die neue Reglementierung in Kraft tritt, das heisst bis mindestens 2013,
bleibt die Höfa I-Kommission des SBK zuständige Instanz für die Reglementierung.
Höfa-I-Ausbildungen können also weiterhin angetreten werden.
Ø
Übersicht Weiterbildungs-Projekte –
Stand Februar 2012
Ø
Schlussbericht
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Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
Für alle Anerkennungsgesuche von Pflegediplomen aus EU- und Nicht-EU-Staaten
ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.
SRK, Abteilung Berufsbildung, Werkstrasse 18, 3084 Wabern.
E-Mail: registry@redcross.ch, Tel:
0900 733 276, Mo - Fr 08.00 - 12.00 Uhr
www.bildung-gesundheit.ch
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Nachträglicher Erwerb eines Fachhochschul-Titels
Für die Pflege ist der nachträgliche
Titelerwerb (NTE) vorerst nicht möglich.
Die Verhandlungen für eine entsprechende Regelung sind sistiert, bis das
Kompetenzprofil FH (Bachelor) in Pflege vom BBT genehmigt ist.
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Erlangung der Berufsbezeichnung 'dipl. Pflegefachfrau' für
Inhaberinnen eines Diploms Niveau I
Für DN-I-Absolventinnen besteht die Möglichkeit, den Berufstitel "diplomierte
Pflegefachfrau" zu erlangen. Dazu
sind zwei Jahre Berufserfahrung, ein Weiterbildungsnachweis im Umfang von 40
Tagen und/oder eine Prüfung vorgeschrieben. Die Verfahren müssen bis spätestens
am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein. Danach wird es nicht mehr möglich sein,
die Erlaubnis zur Titelführung auf diesem Weg zu erreichen.
Informationen
und Gesuchsformular:
http://www.redcross.ch/activities/health/hocc/d02a01e-de.php
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update: August 2010
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