Bildungsreform der Pflegeausbildungen


Seit der Inkraftsetzung der revidierten Bundesgesetze über die Berufsbildung (1.1. 2004) und der Fachhochschulen (1. 10. 2005) sind die bisher kantonal geregelten Gesundheitsberufe beim Bund integriert. Damit wechselte die Zuständigkeit für die Ausbildung im Bereich der Gesundheitsberufe vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) zum Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Dies wirft zahlreiche Fragen auf, insbesondere was die Gültigkeit der früher abgeschlossenen Ausbildungen, Diplome und Berufstitel betrifft.


Inhalt:

Berufstitel
Reglementierung der Nachdiplomausbildungen
Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
Nachträglicher Erwerb eines Fachhochschul-Titels
Erlangung der Berufsbezeichnung 'dipl. Pflegefachfrau' für Inhaberinnen eines DN I
 


Berufstitel

Die Einführung einer neuen Berufsbezeichnung setzt grundsätzlich einen neuen, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT genehmigten Rahmenlehrplan (RLP) voraus. Solange kein solcher RLP besteht, bleibt die bisherige Berufsbezeichnung bestehen.

Am 1. 1. 2008 ist der RLP für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF /zum diplomierten Pflegefachmann HF in Kraft getreten. Inhaber/innen eines altrechtlichen Diploms (AKP, KWS, PsyKP, DN II) sind berechtigt, den Berufstitel «diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF» ohne weitere Auflagen zu führen.

Von Gesetzes wegen muss kein neues Diplom ausgestellt werden. Wer trotzdem eine schriftliche Bestätigung zur Führung der neuen Berufsbezeichnung wünscht, wendet sich an die ehemalige Schule. Existiert die Schule nicht mehr und ist auch eine allfällige Rechtsnachfolgerin nicht in der Lage, die gewünschte Bestätigung auszustellen, ist das Schweizerische Rote Kreuz zuständig.


Pflegediplome aus EU-Staaten

Pflegefachpersonen aus EU-Staaten, deren Diplom durch die zuständige schweizerische Behörde anerkannt wurde, sind nicht berechtigt, den Titel "dipl. Pflegefachfrau/-mann HF" zu führen. Hingegen können sie die in der Schweiz verwendete Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" bzw. "Pflegefachmann" führen.

Die Regelung basiert zum einen auf dem Berufsbildungsgesetz (Art. 36), das nur Inhaberinnen und Inhaber des entsprechenden Berufsabschlusses zur Titelführung HF berechtigt, zum andern auf den EU-Richtlinien (Art. 11), wonach Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten die dem Beruf entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates führen dürfen. Die Regelung gilt also nicht nur für ausländische Pflegende in der Schweiz, sondern umgekehrt auch für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem EU-Land arbeiten.


Reglementierung der Nachdiplomausbildungen

Mit der Bildungsreform sollten auch die bisher durch den SBK reglementierten Weiterbildungen (dipl. Pflegefachfrau/-mann Intensivpflege, Anästhesie, OP-Bereich und Höfa I) in die Bundeskompetenz übergehen. Ziel war, für jede dieser Weiterbildungen einen einheitlichen, gesamtschweizerisch anerkannten Titel zu erhalten.

Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege
Am 10. Juli 2009 ist der Rahmenlehrplan für die Nachdiplomstudien Höhere Fachschule Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege" (RLP NDS HF AIN) vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Die Nachdiplomstudien in Intensiv- und Anästhesiepflege werden neu durch das BBT gemäss neuem Rahmenlehrplan reglementiert. Der SBK wird nur noch für diejenigen Weiterbildungen in Anästhesie- und Intensivpflege zuständig sein, die vor Ende Juni 2010 (gemäss SBK-Reglement) begonnen wurden.

Höhere Fachausbildung, Stufe 1 (Höfa 1)
Im Auftrag des BBT lancierte der SBK im Januar 2010 das Projekt "Positionierungen – Weiterbildungsangebote in der Pflege" mit dem Ziel, die Positionierung der aktuellen Weiterbildungen und Vertiefungen in Pflege, insbesondere der Höfa 1, für die Zukunft zu klären.

Der Schlussbericht wurde der OdASanté im Oktober 2010 unterbreitet, welche den Bericht genehmigte und Anfang Dezember grünes Licht für das Folgeprojekt „Eidgenössische Prüfungen Pflege“ gab. Geplant ist, die Kompetenzprofile in zwei Schwerpunkten, nämlich 'Pflegeexpertise' und 'Pflegeberatung' in verschiedenen Vertiefungen zu konkretisieren. Im Rahmen des Projektes werden ebenfalls Kompetenzprofile in Geriatrie-Gerontopsychiatrie und Palliative Care sowie Nephrologie entwickelt.

Das Projekt ist nun in die Verantwortung der OdASanté übergegangen.
Bis die neue Reglementierung in Kraft tritt, das heisst bis mindestens 2013, bleibt die Höfa I-Kommission des SBK zuständige Instanz für die Reglementierung. Höfa-I-Ausbildungen können also weiterhin angetreten werden.
 

Ø   Übersicht Weiterbildungs-Projekte – Stand Februar 2012

Ø Schlussbericht


Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

Für alle Anerkennungsgesuche von Pflegediplomen aus EU- und Nicht-EU-Staaten ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.

SRK, Abteilung Berufsbildung, Werkstrasse 18, 3084 Wabern.
E-Mail: registry@redcross.ch, Tel: 0900 733 276, Mo - Fr 08.00 - 12.00 Uhr

www.bildung-gesundheit.ch


Nachträglicher Erwerb eines Fachhochschul-Titels


Für die Pflege ist der nachträgliche Titelerwerb (NTE) vorerst nicht möglich.

Die Verhandlungen für eine entsprechende Regelung sind sistiert, bis das Kompetenzprofil FH (Bachelor) in Pflege vom BBT genehmigt ist.


Erlangung der Berufsbezeichnung 'dipl. Pflegefachfrau' für Inhaberinnen eines Diploms Niveau I

Für DN-I-Absolventinnen besteht die Möglichkeit, den Berufstitel "diplomierte Pflegefachfrau" zu erlangen. Dazu sind zwei Jahre Berufserfahrung, ein Weiterbildungsnachweis im Umfang von 40 Tagen und/oder eine Prüfung vorgeschrieben. Die Verfahren müssen bis spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein. Danach wird es nicht mehr möglich sein, die Erlaubnis zur Titelführung auf diesem Weg zu erreichen.

Informationen und Gesuchsformular: http://www.redcross.ch/activities/health/hocc/d02a01e-de.php



update: August 2010