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SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SCHLICHTUNGSVERGLEICH VOM 24. November 2005 betreffend Fall Nr. 28/2005 Der Krankenversicherer muss beim Entscheid über die Kostengutsprache explizit auf die Pflegeangaben, welche ihm der Leistungserbringer zur Verfügung zu stellen hat, Bezug nehmen und anhand dieser begründen. So geht es nicht an, lediglich eine generelle Unangemessenheit der beantragten Leistungen zu behaupten, ohne den Inhalt der Kürzung klar und nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. Der Leistungserbringer ist im Rahmen der Fakturierung seiner Pflegeleistungen verpflichtet, diese klar darzulegen und zu begründen. Eine lediglich summarische Begründung für die erbrachten Leistungen ohne Bezugnahme auf die einzelnen Tarifpositionen gemäss Vertrag erfüllt dieses Erfordernis nicht. |