SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK-santésuisse

 

SCHLICHTUNGSVERGLEICH VOM 12. September 2002

betreffend  Fall Nr. 15/2002

Tarifposition c1 und c2/ Abgrenzung

In der Praxis hat es sich als Unzweckmässig erwiesen, bei der Abgrenzung der Tarifposition c1 und c2 darauf abzustellen, ob diese Leistungen in Verbindung mit solchen nach lit. a oder b erbracht werden. Entscheidend ist vielmehr, welche Anforderung die verordnete Leistung an den Leistungserbringer stellt, bzw. welche konkreten Umstände vorliegen.

So ist die Tarifposition c1 auf Situationen anwendbar, welche komplex und/oder instabil sind; c2 findet demnach auf solche Anwendung, die einfach und stabil sind.

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