SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
 

SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 3. September 2007 


betreffend  Fall Nr. 08-10/2007


Aufschub der Kostenübernahme aufgrund von Art. 64a KVG
(Nichtbezahlung fälliger Prämien oder Kostenbeteiligungen durch den Versicherten) ; Einsprachefrist

Die Krankenkasse setzte die Bezahlung der Pflegeleistungen nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist aufgrund von Art. 64a KVG aus. Laut Schlichtungskommission bleibt die Kostengutsprache bestehen, da es sich um einen - definitionsgemäss zeitlich befristeten - Aufschub der Kostenübernahme handelt.

Umgekehrt ist die Krankasse nicht berechtigt, von der Leistungserbringerin zu fordern, dass sie ihre Leistungen direkt dem Patienten in Rechnung stellt. Ausserdem wird der Aufschub der Kostenübernahme erst mit dessen Mitteilung an den Versicherten wirksam.

Es sei angemerkt, dass die Forderung, die Versicherer hätten von sich aus sämtliche vom Aufschub betroffenen Leistungserbringer darüber zu informieren, praktisch nicht umsetzbar wäre.

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