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SCHLICHTUNGSKOMMISSION SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 26. Juni 2007 betreffend Fall Nr. 07/2007 Ein Arzt verordnet einer Patientin «Fusspflege» und beauftragt eine freiberufliche Pflegefachfrau mit dieser Leistung. Nun geht es darum, die Fusspflege bei Diabetikern (welche Massnahmen der Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 10 darstellen und der Tarifposition b zuzuordnen sind) von den Teil der Grundpflege bildenden Massnahmen der Fusspflege zu unterscheiden (die unter Tarifposition c subsumieren sind). Es sei hervorgehoben, dass nach Meinung der Schlichtungskommission der Umstand, dass der Patient aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, eine bestimmt Tätigkeit zu verrichten, an sich nicht ausreicht, um die Unterstützung bei dieser Tätigkeit oder deren stellvertretende Übernahme als Pflegeleistung (und nicht etwa als kosmetische Massnahme) zu bezeichnen. |