SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 13. Juli 2006
betreffend Fall Nr. 05/2006
Persönliche Natur der ZSR-Nummer
Aus der persönlichen Natur der ZSR-Nummer ergibt sich
- dass jede an der Pflege beteiligte Pflegefachperson zugelassen
sein muss, das heisst über eine eigene ZSR-Nummer verfügen muss;
- dass von einer Pflegefachperson ausschliesslich diejenigen
Leistungen in Rechnung gestellt werden dürfen, die von ihr
persönlich erbracht worden sind;
- dass der Tarifvertrag es einer Pflegefachperson insbesondere
verbietet, die Leistungen einer von ihr angestellten
Pflegefachperson der OKP in Rechnung zu stellen, selbst wenn
letztere über eine ZSR-Nummer verfügt.
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