SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
 

SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 13. Juli 2006 

 

betreffend  Fall Nr. 05/2006



Persönliche Natur der ZSR-Nummer

Aus der persönlichen Natur der ZSR-Nummer ergibt sich

  • dass jede an der Pflege beteiligte Pflegefachperson zugelassen sein muss, das heisst über eine eigene ZSR-Nummer verfügen muss;
  • dass von einer Pflegefachperson ausschliesslich diejenigen Leistungen in Rechnung gestellt werden dürfen, die von ihr persönlich erbracht worden sind;
  • dass der Tarifvertrag es einer Pflegefachperson insbesondere verbietet, die Leistungen einer von ihr angestellten Pflegefachperson der OKP in Rechnung zu stellen, selbst wenn letztere über eine ZSR-Nummer verfügt.

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