SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
 

SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 13. Juli 2006 

 

betreffend  Fall Nr. 05/2006


Ärztliche Verordnung; zur Rechtsnatur des Beziehungsdreiecks Patient/Arzt/ Pflegefachperson

Der Arzt verordnet einen Leistungsinhalt und trägt die fachliche und rechtliche Verantwortung dafür. Der Auftrag, die verordneten pflegerischen Maßnahmen durchzuführen, wird jedoch nicht vom Arzt, sondern vom Patienten erteilt, der in seiner Wahl der Leistungserbringerin frei ist (Art. 41 KVG).

Die gesetzlichen Anforderungen an die Pflegefachpersonen (Art. 49 KVV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 litt. a Ziff. 3 KVG) bieten Gewähr dafür, dass nur zugelassen wird, wer geeignet ist, oder umgekehrt, dass sämtliche zugelassenen Leistungserbringerinnen auch geeignet sind. Daraus folgt,

  • dass das Verordnungsformular gar keine Pflegefachperson namentlich aufführen muss;
  • dass das Verordnungsformular die beteiligten Pflegefachpersonen nicht erschöpfend erwähnen muss;
  • dass auch andere als die allenfalls namentlich aufgeführten Pflegefachpersonen berechtigt sind, beim betreffenden Patienten Leistungen zu erbringen und für ihre Leistungen Rechnung zu stellen.

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