SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 13. Juli 2006
betreffend Fall Nr. 05/2006
Ärztliche Verordnung; zur Rechtsnatur des
Beziehungsdreiecks Patient/Arzt/ Pflegefachperson
Der Arzt verordnet einen Leistungsinhalt und trägt die fachliche und
rechtliche Verantwortung dafür. Der Auftrag, die verordneten
pflegerischen Maßnahmen durchzuführen, wird jedoch nicht vom Arzt,
sondern vom Patienten erteilt, der in seiner Wahl der
Leistungserbringerin frei ist (Art. 41 KVG).
Die gesetzlichen Anforderungen an die Pflegefachpersonen (Art. 49 KVV
i.V.m. Art. 25 Abs. 2 litt. a Ziff. 3 KVG) bieten Gewähr dafür, dass nur
zugelassen wird, wer geeignet ist, oder umgekehrt, dass sämtliche
zugelassenen Leistungserbringerinnen auch geeignet sind. Daraus folgt,
- dass das Verordnungsformular gar keine Pflegefachperson
namentlich aufführen muss;
- dass das Verordnungsformular die beteiligten Pflegefachpersonen
nicht erschöpfend erwähnen muss;
- dass auch andere als die allenfalls namentlich aufgeführten
Pflegefachpersonen berechtigt sind, beim betreffenden Patienten
Leistungen zu erbringen und für ihre Leistungen Rechnung zu stellen.
zurück