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SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SCHLICHTUNGSVERGLEICH VOM 20. Januar 2005 betreffend Fall Nr. 02-03/2007 Die Beobachtung des Zustandes eines Patienten und die laufende Einschätzung seiner Situation sind von den Massnahmen der Behandlungs-, bzw. der Grundpflege praktisch nicht zu trennen und demnach unter der entsprechenden Tarifposition (b oder c) zu verrechnen. Sobald jedoch eine Änderung der Pflegesituation eintritt, die Abklärungen, neue Massnahmen und allenfalls eine Anpassung des Pflegeplanes erfordert, rechtfertigt es sich, solche Interventionen unter Tarifposition lit. a zu subsumieren. Die Annahme, Pflegeleistungen könnten lediglich im Rahmen der Übernahme eines Patienten oder bei signifikanter Änderung seines Zustandes unter der Tarifposition lit. a abgerechnet werden, ist nicht zutreffend. |