SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 6. Mai 2009
betreffend Fall Nr. 01/2009
Der Tarifvertrag SBK-santésuisse kennt zwei Tarifpositionen für die
sogenannte Grundpflege ; entgegen einem weit verbreiteten
Missverständnis entsprechen die Positionen c1 und c2 des Tarifvertrags
SBK-santésuisse nicht den lit. c Ziff. 1 und lit. c Ziff. 2 von Art. 7
Abs. 2 KLV.
Letztere Bestimmung unterscheidet aufgrund des Inhalts der
Pflegeleistungen – nämlich danach, ob es sich dabei um Leistungen der
somatischen oder der psychiatrischen Pflege handelt – während der
Tarifvertrag seine Positionen danach abgrenzt, wie anspruchsvoll die
betreffenden Leistungen sind.
Zusammenfassend ist Tarifposition c1 anwendbar auf die
in komplexen und/oder instabilen Situationen erbrachten Leistungen der
somatischen oder psychiatrischen Grundpflege, Tarifposition c2 auf die
in einfachen und stabilen Situationen der somatischen oder
psychiatrischen Grundpflege.
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