SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
 

SCHLICHTUNGSVERGLEICH vom 6. Mai 2009

 

betreffend  Fall Nr. 01/2009

Der Tarifvertrag SBK-santésuisse kennt zwei Tarifpositionen für die sogenannte Grundpflege ; entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis entsprechen die Positionen c1 und c2 des Tarifvertrags SBK-santésuisse nicht den lit. c Ziff. 1 und lit. c Ziff. 2 von Art. 7 Abs. 2 KLV.

Letztere Bestimmung unterscheidet aufgrund des Inhalts der Pflegeleistungen – nämlich danach, ob es sich dabei um Leistungen der somatischen oder der psychiatrischen Pflege handelt – während der Tarifvertrag seine Positionen danach abgrenzt, wie anspruchsvoll die betreffenden Leistungen sind.

Zusammenfassend ist Tarifposition c1 anwendbar auf die in komplexen und/oder instabilen Situationen erbrachten Leistungen der somatischen oder psychiatrischen Grundpflege, Tarifposition c2 auf die in einfachen und stabilen Situationen der somatischen oder psychiatrischen Grundpflege.

 

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