SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK - santésuisse
 

ERKENNTNIS der SCHLICHTUNGSKOMMISSION vom 7. Dezember 2006 

 

betreffend "Kleinmaterial“ gemäß Tarifvertrag SBK - santésuisse

Die Kommission präzisiert ihre Auslegung und ihre Erkenntnis vom 20. April 2006 in folgendem Sinn:

Laut Anhang 2 zum Vertrag vom 23. Mai 1997 („Tarif“) „verstehen sich alle Tarifpositionen einschliesslich [...] Kleinmaterial“. Dies wirft die Frage auf, was unter „Kleinmaterial“ zu verstehen ist.

Grundsätzlich ist sämtliches bei der Pflege verwendete Material nach den Ansätzen in der Mittel- und Gegenstände-Liste MiGeL (Anhang 2 der Krankenpflegeleistungsverordnung) abzurechnen. Nicht als Kleinmaterial gelten somit insbesondere aus Wirtschaftlichkeitsgründen einzeln verwendete und verrechnete Teile von Originalpackungen MiGeL-pflichtiger Produkte.

Als Kleinmaterial gilt einzig bei der Pflege anfallendes Verbrauchsmaterial, das nicht in direktem Bezug zur Pflege des betreffenden Patienten steht (z.B. persönliches Händedesinfektionsmittel der Leistungserbringerin).

Das so definierte Kleinmaterial (wie auch die in der gleichen Bestimmung aufgeführten Wegzeiten und Fahrtspesen) ist in die Kalkulation der Tarifpositionen einbezogen worden und gilt durch die im Tarif festgesetzten Werte pauschal als abgegolten.

Wird Kleinmaterial im soeben definierte Sinn von der Leistungserbringerin nicht (in vertragswidriger weise) gesondert verrechnet, ist jeder Abzug für Kleinmaterial durch den Versicherer seinerseits vertragswidrig. Andersherum ausgedrückt darf der Versicherer nur dann Rechnungen um den Betrag für Kleinmaterial kürzen, wenn dieses von der Leistungserbringerin verrechnet worden ist.

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