SCHLICHTUNGSKOMMISSION
SBK-santésuisse
 

 

ERKENNTNIS DER SCHLICHTUNGSKOMMISSION VOM 10. Juli 2003

 

betreffend Weigerung einer Krankenkasse, eine Rechnung zu bezahlen, weil die ärztliche Verordnung eine andere als die Rechnung stellende Leistungserbringerin bezeichnet
 

Erkenntnis: Ärztliche Verordnungen müssen immer auf einen bestimmten Patienten lautend ausgestellt werden. Zur Vornahme der verordneten Massnahmen ist jeder Leistungserbringer befugt, welche die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt.

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