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SCHLICHTUNGSKOMMISSION
ERKENNTNIS DER SCHLICHTUNGSKOMMISSION VOM 10. Juli
2003 betreffend Weigerung einer Krankenkasse,
eine Rechnung zu bezahlen, weil die ärztliche Verordnung eine andere als
die Rechnung stellende Leistungserbringerin bezeichnet Erkenntnis: Ärztliche Verordnungen müssen immer auf einen bestimmten Patienten lautend ausgestellt werden. Zur Vornahme der verordneten Massnahmen ist jeder Leistungserbringer befugt, welche die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt. |