Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des SBK Schweiz,
die politische Agenda aus dem Blickwinkel der Pflege zu begleiten.
Die Dossiers in
der aktuellen Situation heissen:
Finanzierung
der Pflege
Vergütung
der ambulanten Psychiatriepflege
Neues
Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen
Kampf für faire
Arbeitsbedingungen
-
Gegen
die Banalisierung der Sonntagsarbeit
- Pikettdienstregelung
-
12-Stunden-Schicht
-
Maximale Anzahl aufeinander folgender Arbeitstage
-
Schutz jugendlicher
ArbeitnehmerInnen
-
Gewalt und sexuelle Belästigung
- Gesamtarbeitsverträge
-
Lohngleichheitsklagen
Parlamentsarbeit und Allianzen
Finanzierung der Pflege im KVG
Im Juni 2008 hat das Parlament das lange umstrittene Reformpaket der
Pflegefinanzierung verabschiedet. Trotz Verbesserungen für die
Pflegebedürftigen in einigen Punkten ist das Gesamtpaket für den SBK
unbefriedigend. Die beschlossene Minimallösung im Bereich Akut- und
Übergangspflege sieht vor, dass nach einem Spitalaufenthalt die Kosten
für die Pflege zu Hause nur während zwei Wochen durch die Krankenkasse
und den Kanton gedeckt sind. Nach Ablauf dieser Frist müssen die
Pflegebedürftigen bis zu 20 Prozent des höchsten Deckungsbeitrags der
Krankenkassen selbst bezahlen.
Aus Sicht des SBK wird mit dieser Vorlage die Leistung der Pflege
gegenüber den medizinischen und therapeutischen Leistungen degradiert.
Es besteht Gefahr, dass die beschlossene Pflegefinanzierung zu einer
Zweiklassenversorgung im Bereich der Pflege führt und dass
Pflegeleistungen rationiert werden.
Der SBK hatte sich im Vorfeld vehement für die gleiche
Finanzierungsgrundlage für ambulante und stationäre Pflegeleistungen
eingesetzt und gemeinsam mit dem Spitex-Verband, dem Heimverband curaviva
und H+ die Spitäler der Schweiz einen eigenen Finanzierungsvorschlag
unterbreitet.
à
Chronologie
der Ereignisse
à
Finanzierung der Pflege
- Standpunkt der Leistungserbringer (April 2004)
à
Argumentarium (Fassung 2005)

Vergütung der ambulanten Psychiatriepflege
Am 18. März 2005 hat das Bundesgericht ein lange erwartetes
Grundsatzurteil gefällt: Psychische und körperliche Erkrankungen
sind einander gleichgestellt und haben denselben Anspruch auf Leistungen
gemäss KVG.
Damit hat ein jahrelanger Kampf des SBK sein vorläufiges Ende
gefunden. Zusammen mit anderen betroffenen Organisationen hatte er im
Juni 2004 angesichts des Boykotts einiger grösserer Krankenkassen die
volle Leistungspflicht der Krankenversicherer im Bereich der ambulanten
Psychiatriepflege und eine entsprechende Umformulierung in der
Leistungsverordnung (KLV) gefordert. Er hat zu diesem Zweck nicht nur
vor Gericht geklagt, sondern hat direkt beim zuständigen Bundesamt für
Gesundheit interveniert und im Nationalrat eine Anfrage an den Bundesrat
richten lassen.
Das Eidg. Departement des Innern hat dem Urteil des Bundesgerichts
Folge geleistet, diese Umformulierung vorgenommen und auf den 1. Januar
2007 in Kraft gesetzt: Artikel 7 KLV wurde mit spezifischen
psychiatrischen Pflegeleistungen ergänzt, was bedeutet, dass sie nun von
den Kassen übernommen werden müssen. Dabei wurde der vom SBK und seinen
Partnern vorgeschlagene Text praktisch wortwörtlich übernommen.
Bedarfsabklärungen für die psychiatrische/gerontopsychiatrische
Pflege im Pflegeheim und ambulant dürfen nur von Pflegefachpersonen
durchgeführt werden, die eine mindestens zweijährige praktische
Berufserfahrung in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen können. Der SBK hat mit seinen Partnern ein Anerkennungsverfahren entworfen,
Anerkennungskriterien erarbeitet und vorgeschlagen, deren Anwendung
einer Kommission zu übertragen.
à
Chronologie
der Ereignisse
à
KLV Art. 7- mit Änderung vom 20. Dezember 2006
à
Eingabe
'Finanzierung der psychiatrischen Pflege' (Juni 2004)'
à
Urteil Verwaltungsgericht (März
2005)
à
Pierre-André Wagner: „Ambulante Psychiatriepflege: Abszess operiert“,
Krankenpflege 9/2005

Neues
Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen
Im Projekt SwissDRG wird ein neues
Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups DRG) für die ganze Schweiz entwickelt.Die Einführung
sollte bis spätestens 2012 abgeschlossen sein.
Der SBK setzt sich dafür ein, dass die
Pflegeleistungen im zukünftigen DRG-System transparent, leistungs-
und fallbezogen abgebildet werden. Seine zentralen Forderungen sind im
SBK-Positionspapier
zusammengefasst.
www.swissdrg.org

Kampf für faire
Arbeitsbedingungen
Wie der ICN legt auch der SBK seiner
Berufspolitik die Erkenntnis zugrunde, dass zwischen der Qualität der
Arbeitsbedingungen und der Pflegequalität ein direkter Zusammenhang
besteht. Im Interesse des Pflegepersonals wie auch der Patienten wehrt
er sich gegen eine masslose Liberalisierung des Arbeitsgesetzes und
kämpft mittels Verhandlungen, Stellungnahmen, Lobbyarbeit und
Rechtsbeistand für ein faires, gesundes, menschenwürdiges, frauen- und
familienfreundliches Arbeitsumfeld.
à
Pierre-André
Wagner: „Mehr Arbeit auf Abruf, weniger Teilzeitstellen“, Krankenpflege
11/2007
2005 hat der
SBK öffentlich zur Unterstützung des Referendums der Gewerkschaften
und Kirchen gegen die
Banalisierung der Sonntagsarbeit
aufgerufen. Die hauchdünne Annahme der Gesetzesvorlage stellte ein
klares Signal an das Parlament dar, jede weitere Liberalisierung zu
unterlassen.
à
„Nein“ zur
Änderung des Arbeitsgesetzes an der Volksabstimmung vom 27. November
2005
Gemeinsam mit dem vpod und dem
Verband der Assistenz- und Oberärzte VSAO wehrt sich der
SBK seit Jahren gegen die Aufweichung der
Pikettdienstregelung, welche besagt, dass zu Hause
verbrachte Pikettzeit als Arbeitszeit zu gelten hat, wenn vom
Arbeitnehmer verlangt wird, dass er innert 30 Minuten
einsatzbereit am Arbeitsort ist. Massiv gestützt wird er dabei
durch ein Rechtsgutachten von Thomas Geiser, Dozent für
Arbeitsrecht und Bundesrichter, der Pikettdienste mit kurzer
Einsatzzeit unzweideutig als Arbeitszeit bezeichnet.
Nach dem wiederholten Scheitern der Verhandlungen am Widerstand
der Arbeitgeber hat das seco nun beschlossen, den gordischen
Knoten durchzutrennen und einen eigenen Vorschlag in
Vernehmlassung zu schicken.
à
Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Dauer der
Arbeitswoche, Dauer der Nachtarbeit, Pikettdienst):
- Vorlage:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1687/Vorlage.pdf
- Erläuternder Bericht:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1687/Bericht.pdf
à
Stellungnahme des SBK

2004
lancierte der SBK eine breite Diskussion über die
12-Stunden-Schichten
bzw. die
vor allem in der französischen Schweiz sich schleichend wieder
ausbreitenden Zweischichtsysteme. Abgesehen davon, dass solche Schichten
das Arbeitsgesetz verletzen, liegen die Auswirkungen auf die
Patientensicherheit und auf die Gesundheit des Personals noch völlig im
Dunkeln. Am Jahreskongress 2004 hat der SBK von seiner Basis den Auftrag
erhalten, sich für gesundheits- und sozialverträgliche
Arbeitszeitmodelle einzusetzen.
à
Resolution
12-Stunden-Schicht
Im Rahmen
aufwändiger Verhandlungen mit seco und Arbeitgebern haben der SBK, VSAO
und VPOD erreicht, dass 12-Stunden-Nachtschichten weiterhin nur unter
dermassen restriktiven Voraussetzungen zulässig sind, dass sie im
Akutbereich praktisch ausgeschlossen sind.
Die Verbände konnten
ebenfalls sicherstellen, dass die (auch von manchen Berufsangehörigen
geforderte) Verlängerung der maximalen
Anzahl
aufeinanderfolgender Arbeitstage
von sechs auf sieben nur unter der strikten Bedingung erlaubt ist, dass
unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinander folgende
freie Tage gewährt werden.
à
Globalbewilligung des SECO für Spitäler und Kliniken 2009
à
Stellungnahme zur Teilrevision der
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Ebenfalls ins Fadenkreuz der Arbeitgeber geraten ist
der Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen.
Der SBK hat sich energisch gegen die Senkung des Schutzalters im
Arbeitsgesetz gewehrt und mit einem Rekurs gegen die Liberalisierung der
Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheits- und Sozialwesen
erreicht, dass die Arbeitgeber mit ihrem Ruf nach einer weitergehenden
Liberalisierung zurückgedrängt werden konnten.
Hingegen unterstützt der SBK die Zentralisierung aller einschlägigen
Vorschriften in einer übersichtlichen Jugendarbeitsschutzverordnung
(Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) vehement. Insbesondere begrüsst der
SBK, dass dem Bildungszweck im Rahmen der Reglementierung der
Arbeitsbedingungen jugendlicher Arbeitnehmer ein vorrangiger Stellenwert
beigemessen wird.
à
Stellungnahme
Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche (Sept. 07)
à
Stellungnahme zu Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Mai 2007)
à
Stellungnahme Herabsetzung
Jugendschutzalter (Feb. 04)
à
Rekurs gegen Globalbewilligung
für Nacht- und Sonntagsarbeit (Sept. 04)

Einen potenziell verheerenden
Einfluss auf die Attraktivität des Pflegeberufes haben die in den
Institutionen des Gesundheitswesens grassierende
Gewalt
und sexuelle Belästigung
– wie es zuletzt eine Studie des Eidg. Büros für die Gleichstellung von
Frau und Mann bewiesen hat. Wie mit solchen Übergriffen umzugehen bzw.
wie diese idealerweise verhindert werden können, thematisieren
verschiedene vom SBK herausgegebene bzw. übersetzte Broschüren.
è
Gefahren
und Berufsrisiken für das Pflegepersonal (2007)
è
Leitfaden für den Umgang mit Gewalt am Arbeitsplatz
(ICN 2001)
à
Studie: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

In mehreren Kantonen unterstützte der SBK seine Sektionen bei der Verhandlung von
Gesamtarbeitsverträgen
(GAV). Teilweise musste er sich seinen Platz am Verhandlungstisch
nicht nur gegen die Arbeitgeber, sondern auch gegen seine "senior
partners " - Gewerkschaften und
Personalverbände - hart erkämpfen. Ein Rechtsgutachten ist jedoch zum
Schluss gekommen, dass dem SBK als Berufsverband mit gewerkschaftlichem
Auftrag das Recht, den GAV mitzuverhandeln, ohne Wenn und Aber zusteht.

Sparmassnahmen gefährden nicht nur die Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung, sie rütteln auch am Fundament des Pflegeberufs, da es immer schwieriger wird, ethische und gesetzliche
Mindeststandards einzuhalten. Der SBK unterstützt seine Sektionen in
ihrem Kampf gegen Kahlschläge bei der Versorgung und bei den
Arbeitsbedingungen. Gemeinsam mit dem VPOD hat er beim Bundesamt für
Gesundheit Aufsichtsbeschwerde gegen die KVG-widrige
Propagierung der Zweiklassenmedizin durch die Züricher Gesundheitsdirektion
eingereicht.
Zur Finanzierung von Arbeitskampfmassnahmen verfügt der SBK über
einen Aktionsfonds und gewährt seinen Mitgliedern kostenlosen
Rechtsschutz.
à
Aufsichtsbeschwerde gegen die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
à
Gutachten zu Fragen der "Zweiklassenmedizin" (August 04)
à
Mediencommuniqué
(Januar 2005)

Als typischer Frauenberuf wird die Krankenpflege lohnmässig
nach wie vor diskriminiert. Selbst nach Inkrafttreten des
Gleichstellungsgesetzes sind die Hürden auf dem Weg zum gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit zahlreich und hoch. Der SBK lässt sich von der auf diesem Gebiet
äusserst unfreundlichen Rechtsprechung nicht entmutigen und hat in zahlreichen
Kantonen Lohngleichheitsklagen
geführt.
Der SBK sieht sich in seinen Kämpfen nicht alleine. In letzter Zeit
hatte er mehrmals die Gelegenheit, seine Solidarität mit ausländischen
KollegInnen und deren Verbänden zu bekunden:
à
Unterstützungsschreiben an die streikenden Pflegefachfrauen und
–männer in Dänemark und Schweden
à
Unterstützungsschreiben an die finnischen Pflegefachfrauen
und-männer nach deren Massenkündigung
Parlamentsarbeit und
Allianzen
Sowohl in den Kantonen als auch auf Bundesebene vertreten
ParlamentarierInnen aus den Rängen des SBK beherzt die Anliegen der
Pflege in der Legislative. Der SBK Schweiz pflegt einen regen und regelmässigen
Kontakt zu „seinen“ Nationalräten, Maria Roth-Bernasconi (GE) und Geri Müller (AG).
Um seine berufspolitischen Ziele zu erreichen, ist der SBK auf
verlässliche Partner und schlagkräftige Koalitionen angewiesen. Oftmals
ergeben sich daraus auch sinnvolle gegenseitige Ergänzungen und
Aufgabenverteilungen.
Ausserdem arbeiten Vertreterinnen und Vertreter des SBK in über 30
nationalen und internationalen Organisationen mit, um dort insbesondere
die Interessen und die Position der Pflege zu stärken.
à
Vertretung
in nationalen Organisationen
à
Vertretung
in internationalen Organisationen

update: Juli 2008
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