Berufspolitik


Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des SBK Schweiz, die politische Agenda aus dem Blickwinkel der Pflege zu begleiten. Die Dossiers in der aktuellen Situation heissen:

 Finanzierung der Pflege
 
Vergütung der ambulanten Psychiatriepflege
 Neues Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen
 
Kampf für faire Arbeitsbedingungen
 -
Gegen die Banalisierung der Sonntagsarbeit
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Pikettdienstregelung
 - 12-Stunden-Schicht
 -
Maximale Anzahl aufeinander folgender Arbeitstage
 - Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen
 -
Gewalt und sexuelle Belästigung
 -
Gesamtarbeitsverträge
 -
Lohngleichheitsklagen
 
Parlamentsarbeit und Allianzen


Finanzierung der Pflege im KVG

Im Juni 2008 hat das Parlament das lange umstrittene Reformpaket der Pflegefinanzierung verabschiedet. Trotz Verbesserungen für die Pflegebedürftigen in einigen Punkten ist das Gesamtpaket für den SBK unbefriedigend. Die beschlossene Minimallösung im Bereich Akut- und Übergangspflege sieht vor, dass nach einem Spitalaufenthalt die Kosten für die Pflege zu Hause nur während zwei Wochen durch die Krankenkasse und den Kanton gedeckt sind. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Pflegebedürftigen bis zu 20 Prozent des höchsten Deckungsbeitrags der Krankenkassen selbst bezahlen. 

Aus Sicht des SBK wird mit dieser Vorlage die Leistung der Pflege gegenüber den medizinischen und therapeutischen Leistungen degradiert. Es besteht Gefahr, dass die beschlossene Pflegefinanzierung zu einer Zweiklassenversorgung im Bereich der Pflege führt und dass Pflegeleistungen rationiert werden.

Der SBK hatte sich im Vorfeld vehement für die gleiche Finanzierungsgrundlage für ambulante und stationäre Pflegeleistungen eingesetzt und gemeinsam mit dem Spitex-Verband, dem Heimverband curaviva und H+ die Spitäler der Schweiz einen eigenen Finanzierungsvorschlag unterbreitet.

à   Chronologie der Ereignisse
à
Finanzierung der Pflege - Standpunkt der Leistungserbringer (April 2004)
à
   Argumentarium (Fassung 2005)



Vergütung der ambulanten Psychiatriepflege

Am 18. März 2005 hat das Bundesgericht ein lange erwartetes Grundsatzurteil gefällt: Psychische und körperliche Erkrankungen sind einander gleichgestellt und haben denselben Anspruch auf Leistungen gemäss KVG.

Damit hat ein jahrelanger Kampf des SBK sein vorläufiges Ende gefunden. Zusammen mit anderen betroffenen Organisationen hatte er im Juni 2004 angesichts des Boykotts einiger grösserer Krankenkassen die volle Leistungspflicht der Krankenversicherer im Bereich der ambulanten Psychiatriepflege und eine entsprechende Umformulierung in der Leistungsverordnung (KLV) gefordert. Er hat zu diesem Zweck nicht nur vor Gericht geklagt, sondern hat direkt beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit interveniert und im Nationalrat eine Anfrage an den Bundesrat richten lassen.

Das Eidg. Departement des Innern hat dem Urteil des Bundesgerichts Folge geleistet, diese Umformulierung vorgenommen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt: Artikel 7 KLV wurde mit spezifischen psychiatrischen Pflegeleistungen ergänzt, was bedeutet, dass sie nun von den Kassen übernommen werden müssen. Dabei wurde der vom SBK und seinen Partnern vorgeschlagene Text praktisch wortwörtlich übernommen.

Bedarfsabklärungen für die psychiatrische/gerontopsychiatrische Pflege im Pflegeheim und ambulant dürfen   nur von Pflegefachpersonen durchgeführt werden, die eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen können. Der SBK hat mit seinen Partnern ein Anerkennungsverfahren entworfen, Anerkennungskriterien erarbeitet und vorgeschlagen, deren Anwendung einer Kommission zu übertragen.

à Chronologie der Ereignisse
à
   KLV Art. 7- mit Änderung vom 20. Dezember 2006
à
Eingabe 'Finanzierung der psychiatrischen Pflege' (Juni 2004)'
à
Urteil Verwaltungsgericht (März 2005)
à Pierre-André Wagner: „Ambulante Psychiatriepflege: Abszess operiert“, Krankenpflege 9/2005


Neues Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen

Im Projekt SwissDRG wird ein neues Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups DRG) für die ganze Schweiz entwickelt.Die Einführung sollte bis spätestens 2012 abgeschlossen sein.

Der SBK setzt sich dafür ein, dass die Pflegeleistungen im zukünftigen DRG-System transparent, leistungs- und fallbezogen abgebildet werden. Seine zentralen Forderungen sind im SBK-Positionspapier zusammengefasst.

www.swissdrg.org


Kampf für faire Arbeitsbedingungen

Wie der ICN legt auch der SBK seiner Berufspolitik die Erkenntnis zugrunde, dass zwischen der Qualität der Arbeitsbedingungen und der Pflegequalität ein direkter Zusammenhang besteht. Im Interesse des Pflegepersonals wie auch der Patienten wehrt er sich gegen eine masslose Liberalisierung des Arbeitsgesetzes und kämpft mittels Verhandlungen, Stellungnahmen, Lobbyarbeit und Rechtsbeistand für ein faires, gesundes, menschenwürdiges, frauen- und familienfreundliches Arbeitsumfeld.  

à Pierre-André Wagner: „Mehr Arbeit auf Abruf, weniger Teilzeitstellen“, Krankenpflege 11/2007

2005 hat der SBK öffentlich zur Unterstützung des Referendums der Gewerkschaften und Kirchen gegen die Banalisierung der Sonntagsarbeit aufgerufen. Die hauchdünne Annahme der Gesetzesvorlage stellte ein klares Signal an das Parlament dar, jede weitere Liberalisierung zu unterlassen.

à „Nein“ zur Änderung des Arbeitsgesetzes an der Volksabstimmung vom 27. November 2005

Gemeinsam mit dem vpod und dem Verband der Assistenz- und Oberärzte VSAO wehrt sich der  SBK seit Jahren gegen die Aufweichung der Pikettdienstregelung, welche besagt, dass zu Hause verbrachte Pikettzeit als Arbeitszeit zu gelten hat, wenn vom Arbeitnehmer verlangt wird, dass er innert 30 Minuten einsatzbereit am Arbeitsort ist. Massiv gestützt wird er dabei durch ein Rechtsgutachten von Thomas Geiser, Dozent für Arbeitsrecht und Bundesrichter, der Pikettdienste mit kurzer Einsatzzeit unzweideutig als Arbeitszeit bezeichnet.

Nach dem wiederholten Scheitern der Verhandlungen am Widerstand der Arbeitgeber hat das seco nun beschlossen, den gordischen Knoten durchzutrennen und einen eigenen Vorschlag in Vernehmlassung zu schicken.

à Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Dauer der Arbeitswoche, Dauer der Nachtarbeit, Pikettdienst):
    - Vorlage: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1687/Vorlage.pdf
    - Erläuternder Bericht: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1687/Bericht.pdf

à Stellungnahme des SBK
 

2004 lancierte der SBK eine breite Diskussion über die 12-Stunden-Schichten bzw. die vor allem in der französischen Schweiz sich schleichend wieder ausbreitenden Zweischichtsysteme. Abgesehen davon, dass solche Schichten das Arbeitsgesetz verletzen, liegen die Auswirkungen auf die Patientensicherheit und auf die Gesundheit des Personals noch völlig im Dunkeln. Am Jahreskongress 2004 hat der SBK von seiner Basis den Auftrag erhalten, sich für gesundheits- und sozialverträgliche Arbeitszeitmodelle einzusetzen.

à Resolution 12-Stunden-Schicht

Im Rahmen aufwändiger Verhandlungen mit seco und Arbeitgebern haben der SBK, VSAO und VPOD erreicht, dass 12-Stunden-Nachtschichten weiterhin nur unter dermassen restriktiven Voraussetzungen zulässig sind, dass sie im Akutbereich praktisch ausgeschlossen sind.

Die Verbände konnten ebenfalls sicherstellen, dass die (auch von manchen Berufsangehörigen geforderte) Verlängerung der maximalen Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage von sechs auf sieben nur unter der strikten Bedingung erlaubt ist, dass unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinander folgende freie Tage gewährt werden.

à Globalbewilligung des SECO für Spitäler und Kliniken 2009

à Stellungnahme zur Teilrevision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz


Ebenfalls ins Fadenkreuz der Arbeitgeber geraten ist der Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen.
Der SBK hat sich energisch gegen die Senkung des Schutzalters im Arbeitsgesetz gewehrt und mit einem Rekurs gegen die Liberalisierung der Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheits- und Sozialwesen erreicht, dass die Arbeitgeber mit ihrem Ruf nach einer weitergehenden Liberalisierung zurückgedrängt werden konnten.
Hingegen unterstützt der SBK die Zentralisierung aller einschlägigen Vorschriften in einer übersichtlichen Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) vehement. Insbesondere begrüsst der SBK, dass dem Bildungszweck im Rahmen der Reglementierung der Arbeitsbedingungen jugendlicher Arbeitnehmer ein vorrangiger Stellenwert beigemessen wird.

à Stellungnahme Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche (Sept. 07)
à Stellungnahme zu Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Mai 2007)  
à
Stellungnahme Herabsetzung Jugendschutzalter (Feb. 04)
à
Rekurs gegen Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit (Sept. 04)  

 

Einen potenziell verheerenden Einfluss auf die Attraktivität des Pflegeberufes haben die in den Institutionen des Gesundheitswesens grassierende Gewalt und sexuelle Belästigung – wie es zuletzt eine Studie des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann bewiesen hat. Wie mit solchen Übergriffen umzugehen bzw. wie diese idealerweise verhindert werden können, thematisieren verschiedene vom SBK herausgegebene bzw. übersetzte Broschüren.

è     Gefahren und Berufsrisiken für das Pflegepersonal (2007)

è     Leitfaden für den Umgang mit Gewalt am Arbeitsplatz (ICN 2001)

à Studie: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

In mehreren Kantonen unterstützte der SBK seine Sektionen bei der Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Teilweise musste er sich seinen Platz am Verhandlungstisch nicht nur gegen die Arbeitgeber, sondern auch gegen seine "senior partners " - Gewerkschaften und Personalverbände - hart erkämpfen. Ein Rechtsgutachten ist jedoch zum Schluss gekommen, dass dem SBK als Berufsverband mit gewerkschaftlichem Auftrag das Recht, den GAV mitzuverhandeln, ohne Wenn und Aber zusteht.

Sparmassnahmen gefährden nicht nur die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, sie rütteln auch am Fundament des Pflegeberufs, da es immer schwieriger wird, ethische und gesetzliche Mindeststandards einzuhalten. Der SBK unterstützt seine Sektionen in ihrem Kampf gegen Kahlschläge bei der Versorgung und bei den Arbeitsbedingungen. Gemeinsam mit dem VPOD hat er beim Bundesamt für Gesundheit Aufsichtsbeschwerde gegen die KVG-widrige Propagierung der Zweiklassenmedizin durch die Züricher Gesundheitsdirektion eingereicht.

Zur Finanzierung von Arbeitskampfmassnahmen verfügt der SBK über einen Aktionsfonds und gewährt seinen Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz.

à Aufsichtsbeschwerde gegen die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

à
Gutachten zu Fragen der "Zweiklassenmedizin" (August 04)
à
  
Mediencommuniqué (Januar 2005)




Als typischer Frauenberuf wird die Krankenpflege lohnmässig nach wie vor diskriminiert. Selbst nach Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes sind die Hürden auf dem Weg zum gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit zahlreich und hoch. Der SBK lässt sich von der auf diesem Gebiet äusserst unfreundlichen Rechtsprechung nicht entmutigen und hat in zahlreichen Kantonen
Lohngleichheitsklagen geführt.

Der SBK sieht sich in seinen Kämpfen nicht alleine. In letzter Zeit hatte er mehrmals die Gelegenheit, seine Solidarität mit ausländischen KollegInnen und deren Verbänden zu bekunden:

à Unterstützungsschreiben an die streikenden Pflegefachfrauen und –männer in Dänemark und Schweden
à
Unterstützungsschreiben an die finnischen Pflegefachfrauen und-männer nach deren Massenkündigung



Parlamentsarbeit und Allianzen

Sowohl in den Kantonen als auch auf Bundesebene vertreten ParlamentarierInnen aus den Rängen des SBK beherzt die Anliegen der Pflege in der Legislative. Der SBK Schweiz pflegt einen regen und regelmässigen Kontakt zu „seinen“ Nationalräten, Maria Roth-Bernasconi (GE) und Geri Müller (AG).

Um seine berufspolitischen Ziele zu erreichen, ist der SBK auf verlässliche Partner und schlagkräftige Koalitionen angewiesen. Oftmals ergeben sich daraus auch sinnvolle gegenseitige Ergänzungen und Aufgabenverteilungen.

Ausserdem arbeiten Vertreterinnen und Vertreter des SBK in über 30 nationalen und internationalen Organisationen mit, um dort insbesondere die Interessen und die Position der Pflege zu stärken.

à Vertretung in nationalen Organisationen

à Vertretung in internationalen Organisationen

 

update: Juli 2008