Pflegefinanzierung


Neues Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen

2012 wird in der ganzen Schweiz ein neues Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups DRG) eingeführt. Mit dem Projekt "SwissDRG und Pflege" setzt sich der SBK setzt sich der SBK gemeinsam mit der Schweizerischen Vereinigung der PflegedienstleiterInnen (SVPL) dafür ein, dass die Pflegeleistungen im neuen System transparent, leistungs- und fallbezogen abgebildet werden.

Am 1. Dezember 2009 deponierten der SBK und andere Berufs- und Personalverbände eine Petition, in der 28 000 Berufsanghörige den Bundesrat auffordern, die neue Spitalfinanzierung nicht einzuführen, ohne eine Reihe von flankierenden Massnahmen zu treffen.  Die beteiligten Verbände konsolidierten ihre Zusammenarbeit anschliessend in einer festen Allianz der Personalverbände im Gesundheitswesen. Aktuell stehen sie in Verhandlungen mit verschiedenen Partnern der Spitalfinanzierung für eine gemeinsame Erklärung zur Sicherung der Arbeitsplatzqualität unter dem SwissDRG-Finanzierungsregime.

Das Zentrum für Klinische Pflegewissenschaft des Universitätsspitals Zürich erarbeitete zwischen Oktober 2010 und Februar 2011 im Auftrag der Projektgruppe ein Set aufwandrelevanter Pflegeindikatoren, welche geeignet sind, die Variabilität des zeitlichen Pflegeaufwandes innerhalb von DRGs besser zu erklären. Gestützt auf ihren Schlussbericht haben der SBK und die SVPL beim Bundesamt für Statistik einen Antrag für ein zusätzliches Kapitel in der Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) eingereicht.

> CHOP-Codes gemäss Antrag SBK, SVPL, H+

> Schlussbericht Zentrum für Klinische Pflegewissenschaft (Mai 2011)

> Studienbericht Projekt DRG und Pflege (Okt. 2009)

> Schlussbericht Forschungsplan DRG und Pflege (2006)

> SBK-Positionspapier

> www.swissdrg.org


Reform des KVG

Im Juni 2008 hat das Parlament das lange umstrittene Reformpaket der Pflegefinanzierung verabschiedet. Trotz Verbesserungen für die Pflegebedürftigen in einigen Punkten ist das Gesamtpaket für den SBK unbefriedigend. Die beschlossene Minimallösung im Bereich Akut- und Übergangspflege sieht vor, dass nach einem Spitalaufenthalt die Kosten für die Pflege zu Hause nur während zwei Wochen durch die Krankenkasse und den Kanton gedeckt sind. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Pflegebedürftigen bis zu 20 Prozent des höchsten Deckungsbeitrags der Krankenkassen selbst bezahlen. 

Aus Sicht des SBK wird mit dieser Vorlage die Leistung der Pflege gegenüber den medizinischen und therapeutischen Leistungen degradiert. Es besteht Gefahr, dass die beschlossene Pflegefinanzierung zu einer Zweiklassenversorgung im Bereich der Pflege führt und dass Pflegeleistungen rationiert werden.

Der SBK hatte sich im Vorfeld vehement für die gleiche Finanzierungsgrundlage für ambulante und stationäre Pflegeleistungen eingesetzt und gemeinsam mit dem Spitex-Verband, dem Heimverband curaviva und H+ die Spitäler der Schweiz einen eigenen Finanzierungsvorschlag unterbreitet.

à   Chronologie der Ereignisse
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Finanzierung der Pflege - Standpunkt der Leistungserbringer (April 2004)
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   Argumentarium (Fassung 2005)


 


Vergütung der ambulanten Psychiatriepflege

Am 18. März 2005 hat das Bundesgericht ein lange erwartetes Grundsatzurteil gefällt: Psychische und körperliche Erkrankungen sind einander gleichgestellt und haben denselben Anspruch auf Leistungen gemäss KVG.

Damit hat ein jahrelanger Kampf des SBK sein vorläufiges Ende gefunden. Zusammen mit anderen betroffenen Organisationen hatte er im Juni 2004 angesichts des Boykotts einiger grösserer Krankenkassen die volle Leistungspflicht der Krankenversicherer im Bereich der ambulanten Psychiatriepflege und eine entsprechende Umformulierung in der Leistungsverordnung (KLV) gefordert. Er hat zu diesem Zweck nicht nur vor Gericht geklagt, sondern hat direkt beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit interveniert und im Nationalrat eine Anfrage an den Bundesrat richten lassen.

Das Eidg. Departement des Innern hat dem Urteil des Bundesgerichts Folge geleistet, diese Umformulierung vorgenommen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt: Artikel 7 KLV wurde mit spezifischen psychiatrischen Pflegeleistungen ergänzt, was bedeutet, dass sie nun von den Kassen übernommen werden müssen. Dabei wurde der vom SBK und seinen Partnern vorgeschlagene Text praktisch wortwörtlich übernommen.

Bedarfsabklärungen für die psychiatrische/gerontopsychiatrische Pflege im Pflegeheim und ambulant dürfen gemäss dem ergänzten Art. 7 KLV nur von Pflegefachpersonen durchgeführt werden, die eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen können. Der SBK hat mit seinen Partnern ein Anerkennungsverfahren festgelegt und eine Anerkennungskommission eingesetzt.

à Chronologie der Ereignisse
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   KLV Art. 7- mit Änderung vom 20. Dezember 2006
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Eingabe 'Finanzierung der psychiatrischen Pflege' (Juni 2004)'
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Urteil Verwaltungsgericht (März 2005)
à Pierre-André Wagner: „Ambulante Psychiatriepflege: Abszess operiert“, Krankenpflege 9/2005