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Pflegefinanzierung
Bis spätestens 2012 wird in der Schweiz ein neues Spitaltarifsystem mit Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups DRG) eingeführt. Der SBK setzt sich dafür ein, dass die Pflegeleistungen im neuen Tarifsystem transparent, leistungs- und fallbezogen abgebildet werden. Seine zentralen Forderungen sind im SBK-Positionspapier zusammengefasst. Nachdem bisherige Erfahrungen gezeigt haben, dass die Pflegeleistungen in allen heute angewendeten Fallpauschalsystemen nur ungenügend abgebildet sind, haben der SBK und die Vereinigung der Pflegedienstleiterinnen und -leiter SVPL 2009 ein Projekt lanciert, das die erforderlichen Grundlagen für eine bessere Abbildung der Pflege liefern soll. Erste Resultate hierzu wurden am 21. Oktober 09 an einer Tagung in Olten mit dem Titel "Welche Kennzahlen braucht die Pflege?" vorgestellt. (Die Tagung wird am 10. Februar 2010 in ähnlicher Form in Zürich wiederholt. Die Ankündigung finden Sie ab Dezember 2009 an dieser Stelle.) Hier eine Auswahl der PP-Präsentationen vom 21. Oktober 2009: Ø Studienbericht Projekt DRG und Pflege (Okt. 2009) In einer im Juni 2009 lancierten Petition fordert der SBK zusammen mit anderen Personalverbänden flankierende Massnahmen, um das Personal und die Patienten vor den negativen Auswirkungen des DRG-Systems zu schützen. Ø SBK-Stellungnahme zur Petition Reform des KVG Im Juni 2008 hat das Parlament das lange umstrittene Reformpaket der
Pflegefinanzierung verabschiedet. Trotz Verbesserungen für die
Pflegebedürftigen in einigen Punkten ist das Gesamtpaket für den SBK
unbefriedigend. Die beschlossene Minimallösung im Bereich Akut- und
Übergangspflege sieht vor, dass nach einem Spitalaufenthalt die Kosten
für die Pflege zu Hause nur während zwei Wochen durch die Krankenkasse
und den Kanton gedeckt sind. Nach Ablauf dieser Frist müssen die
Pflegebedürftigen bis zu 20 Prozent des höchsten Deckungsbeitrags der
Krankenkassen selbst bezahlen. Vergütung der ambulanten Psychiatriepflege Am 18. März 2005 hat das Bundesgericht ein lange erwartetes Grundsatzurteil gefällt: Psychische und körperliche Erkrankungen sind einander gleichgestellt und haben denselben Anspruch auf Leistungen gemäss KVG. Damit hat ein jahrelanger Kampf des SBK sein vorläufiges Ende gefunden. Zusammen mit anderen betroffenen Organisationen hatte er im Juni 2004 angesichts des Boykotts einiger grösserer Krankenkassen die volle Leistungspflicht der Krankenversicherer im Bereich der ambulanten Psychiatriepflege und eine entsprechende Umformulierung in der Leistungsverordnung (KLV) gefordert. Er hat zu diesem Zweck nicht nur vor Gericht geklagt, sondern hat direkt beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit interveniert und im Nationalrat eine Anfrage an den Bundesrat richten lassen. Das Eidg. Departement des Innern hat dem Urteil des Bundesgerichts Folge geleistet, diese Umformulierung vorgenommen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt: Artikel 7 KLV wurde mit spezifischen psychiatrischen Pflegeleistungen ergänzt, was bedeutet, dass sie nun von den Kassen übernommen werden müssen. Dabei wurde der vom SBK und seinen Partnern vorgeschlagene Text praktisch wortwörtlich übernommen. Bedarfsabklärungen für die psychiatrische/gerontopsychiatrische
Pflege im Pflegeheim und ambulant dürfen gemäss dem ergänzten Art. 7 KLV nur von Pflegefachpersonen
durchgeführt werden, die eine mindestens zweijährige praktische
Berufserfahrung in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen können. Der SBK hat mit seinen Partnern ein Anerkennungsverfahren
festgelegt und eine Anerkennungskommission eingesetzt.
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