Kampf für faire Arbeitsbedingungen
 


Wie der ICN legt auch der SBK seiner Berufspolitik die Erkenntnis zugrunde, dass zwischen der Qualität der Arbeitsbedingungen und der Pflegequalität ein direkter Zusammenhang besteht. Im Interesse des Pflegepersonals wie auch der Patienten wehrt er sich gegen eine masslose Liberalisierung des Arbeitsgesetzes und kämpft mittels Verhandlungen, Stellungnahmen, Lobbyarbeit und Rechtsbeistand für ein faires, gesundes, menschenwürdiges, frauen- und familienfreundliches Arbeitsumfeld.  

à Pierre-André Wagner: „Mehr Arbeit auf Abruf, weniger Teilzeitstellen“, Krankenpflege 11/2007


Gesamtarbeitsverträge

In mehreren Kantonen unterstützte der SBK seine Sektionen bei der Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Teilweise musste er sich seinen Platz am Verhandlungstisch nicht nur gegen die Arbeitgeber, sondern auch gegen seine "senior partners " - Gewerkschaften und Personalverbände - hart erkämpfen. Ein Rechtsgutachten ist jedoch zum Schluss gekommen, dass dem SBK als Berufsverband mit gewerkschaftlichem Auftrag das Recht, den GAV mitzuverhandeln, ohne Wenn und Aber zusteht.


Lohnklagen

Als typischer Frauenberuf wird die Krankenpflege lohnmässig nach wie vor diskriminiert. Selbst nach Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes sind die Hürden auf dem Weg zum gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit zahlreich und hoch.

Der SBK lässt sich von der auf diesem Gebiet äusserst unfreundlichen Rechtsprechung nicht entmutigen und hat in zahlreichen Kantonen Lohngleichheitsklagen geführt.

à Pierre-André Wagner: Mit Volldampf zurück ins 19. Jahrhundert ("Krankenpflege" 2/2004)


Pikettdienst

Seit 1. Januar 2010 ist die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Kraft. Damit  erhält der Pikettdienst mit kurzer Einsatzbereitschaft, der von zuhause aus geleistet wird, endlich eine Regelung. Diese lässt aus Sicht des SBK allerdings zu wünschen übrig, indem die vom Seco vorgeschlagene und von den Arbeitnehmer-Verbänden akzeptierte Zeitkompensation von 20% vom Bundesrat auf 10% festgesetzt wurde.

Der SBK wehrt sich gemeinsam mit dem vpod und dem Verband der Assistenz- und Oberärzte VSAO seit Jahren gegen die Aufweichung der Pikettdienstregelung, welche besagt, dass zu Hause verbrachte Pikettzeit als Arbeitszeit zu gelten hat, wenn vom Arbeitnehmer verlangt wird, dass er innert 30 Minuten einsatzbereit am Arbeitsort ist. Massiv gestützt wird er dabei durch ein Rechtsgutachten von Thomas Geiser, Dozent für Arbeitsrecht und Bundesrichter, der Pikettdienste mit kurzer Einsatzzeit unzweideutig als Arbeitszeit bezeichnet.

à Vorgeschichte und Kommentar
à   ArGV 2: Art. 8a Pikettdienst

à
Gutachten Prof. Geiser
à   Stellungnahme des SBK zum Revisionsentwurf
 


Gewalt und sexuelle Belästigung

Einen potenziell verheerenden Einfluss auf die Attraktivität des Pflegeberufes haben die in den Institutionen des Gesundheitswesens grassierende Gewalt und sexuelle Belästigung – wie es zuletzt eine Studie des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann bewiesen hat. Wie mit solchen Übergriffen umzugehen bzw. wie diese idealerweise verhindert werden können, thematisieren verschiedene vom SBK herausgegebene bzw. übersetzte Broschüren.

  • "Verstehen Sie keinen Spass, Schwester?" - Leitfaden zum Schutz vor sexueller Belästigung (SBK, 2009)

  •  Gefahren und Berufsrisiken für das Pflegepersonal (SVBK, 2007)

  • Leitfaden für den Umgang mit Gewalt am Arbeitsplatz (ICN 2001)

      Broschüren bestellen


Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen

Ebenfalls ins Fadenkreuz der Arbeitgeber geraten ist der Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen. Der SBK hat sich energisch gegen die Senkung des Schutzalters im Arbeitsgesetz gewehrt und mit einem Rekurs gegen die Liberalisierung der Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheits- und Sozialwesen erreicht, dass die Arbeitgeber mit ihrem Ruf nach einer weitergehenden Liberalisierung zurückgedrängt werden konnten.

Hingegen unterstützt der SBK die Zentralisierung aller einschlägigen Vorschriften in einer übersichtlichen Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) vehement. Insbesondere begrüsst der SBK, dass dem Bildungszweck im Rahmen der Reglementierung der Arbeitsbedingungen jugendlicher Arbeitnehmer ein vorrangiger Stellenwert beigemessen wird.

à Stellungnahme Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche (Sept. 07)
à Stellungnahme zu Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Mai 2007)  
à
Stellungnahme Herabsetzung Jugendschutzalter (Feb. 04)
à
Rekurs gegen Globalbewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit (Sept. 04)  

 


Schichtarbeit

2004 lancierte der SBK eine breite Diskussion über die 12-Stunden-Schichten bzw. die vor allem in der französischen Schweiz sich schleichend wieder ausbreitenden Zweischichtsysteme. Abgesehen davon, dass solche Schichten das Arbeitsgesetz verletzen, liegen die Auswirkungen auf die Patientensicherheit und auf die Gesundheit des Personals noch völlig im Dunkeln. Am Jahreskongress 2004 hat der SBK von seiner Basis den Auftrag erhalten, sich für gesundheits- und sozialverträgliche Arbeitszeitmodelle einzusetzen.

à Resolution 12-Stunden-Schicht

Im Rahmen aufwändiger Verhandlungen mit dem Seco und Arbeitgebern haben der SBK, der VSAO und der VPOD erreicht, dass 12-Stunden-Nachtschichten weiterhin nur unter dermassen restriktiven Voraussetzungen zulässig sind, dass sie im Akutbereich praktisch ausgeschlossen sind. Die entsprechende Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ist am 1.1. 2010 in Kraft getreten.

à ArGV 2: Art. 10

Die Verbände konnten ebenfalls sicherstellen, dass die Verlängerung der maximalen Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage von sechs auf sieben nur unter der strikten Bedingung erlaubt ist, dass unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinander folgende freie Tage gewährt werden.

à ArGV 2: Art. 7

à Stellungnahme zur Teilrevision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz


Sparmassnahmen

Sparmassnahmen gefährden nicht nur die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, sie rütteln auch am Fundament des Pflegeberufs, da es immer schwieriger wird, ethische und gesetzliche Mindeststandards einzuhalten. Der SBK unterstützt seine Sektionen in ihrem Kampf gegen Kahlschläge bei der Versorgung und bei den Arbeitsbedingungen. Gemeinsam mit dem VPOD hat er beim Bundesamt für Gesundheit Aufsichtsbeschwerde gegen die KVG-widrige Propagierung der Zweiklassenmedizin durch die Züricher Gesundheitsdirektion eingereicht.

Zur Finanzierung von Arbeitskampfmassnahmen verfügt der SBK über einen Aktionsfonds und gewährt seinen Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz.

à Aufsichtsbeschwerde gegen die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

à
Gutachten zu Fragen der "Zweiklassenmedizin" (August 04)
à
  
Mediencommuniqué (Januar 2005)


 


update: Januar 2010