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Kampf für faire
Arbeitsbedingungen Wie der ICN legt auch der SBK seiner Berufspolitik die Erkenntnis zugrunde, dass zwischen der Qualität der Arbeitsbedingungen und der Pflegequalität ein direkter Zusammenhang besteht. Im Interesse des Pflegepersonals wie auch der Patienten wehrt er sich gegen eine masslose Liberalisierung des Arbeitsgesetzes und kämpft mittels Verhandlungen, Stellungnahmen, Lobbyarbeit und Rechtsbeistand für ein faires, gesundes, menschenwürdiges, frauen- und familienfreundliches Arbeitsumfeld. à Pierre-André Wagner: „Mehr Arbeit auf Abruf, weniger Teilzeitstellen“, Krankenpflege 11/2007 Gesamtarbeitsverträge In mehreren Kantonen unterstützte der SBK seine Sektionen bei der Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Teilweise musste er sich seinen Platz am Verhandlungstisch nicht nur gegen die Arbeitgeber, sondern auch gegen seine "senior partners " - Gewerkschaften und Personalverbände - hart erkämpfen. Ein Rechtsgutachten ist jedoch zum Schluss gekommen, dass dem SBK als Berufsverband mit gewerkschaftlichem Auftrag das Recht, den GAV mitzuverhandeln, ohne Wenn und Aber zusteht. Lohnklagen Der SBK lässt sich von der auf diesem Gebiet äusserst unfreundlichen Rechtsprechung nicht entmutigen und hat in zahlreichen Kantonen Lohngleichheitsklagen geführt. à Pierre-André Wagner: Mit Volldampf zurück ins 19. Jahrhundert ("Krankenpflege" 2/2004) Pikettdienst Seit 1. Januar 2010 ist die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Kraft. Damit erhält der Pikettdienst mit kurzer Einsatzbereitschaft, der von zuhause aus geleistet wird, endlich eine Regelung. Diese lässt aus Sicht des SBK allerdings zu wünschen übrig, indem die vom Seco vorgeschlagene und von den Arbeitnehmer-Verbänden akzeptierte Zeitkompensation von 20% vom Bundesrat auf 10% festgesetzt wurde.
Der SBK wehrt sich gemeinsam mit dem vpod und dem
Verband der Assistenz- und Oberärzte VSAO seit Jahren gegen die Aufweichung der Pikettdienstregelung, welche besagt, dass zu Hause
verbrachte Pikettzeit als Arbeitszeit zu gelten hat, wenn vom
Arbeitnehmer verlangt wird, dass er innert 30 Minuten
einsatzbereit am Arbeitsort ist. Massiv gestützt wird er dabei
durch ein Rechtsgutachten von Thomas Geiser, Dozent für
Arbeitsrecht und Bundesrichter, der Pikettdienste mit kurzer
Einsatzzeit unzweideutig als Arbeitszeit bezeichnet. à ArGV 2: Art. 8a Pikettdienst à Gutachten Prof. Geiser à Stellungnahme des SBK zum Revisionsentwurf Gewalt und sexuelle Belästigung Einen potenziell verheerenden Einfluss auf die Attraktivität des Pflegeberufes haben die in den Institutionen des Gesundheitswesens grassierende Gewalt und sexuelle Belästigung – wie es zuletzt eine Studie des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann bewiesen hat. Wie mit solchen Übergriffen umzugehen bzw. wie diese idealerweise verhindert werden können, thematisieren verschiedene vom SBK herausgegebene bzw. übersetzte Broschüren.
Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen Ebenfalls ins Fadenkreuz der Arbeitgeber geraten ist
der Schutz jugendlicher ArbeitnehmerInnen.
Der SBK hat sich energisch gegen die Senkung des Schutzalters im
Arbeitsgesetz gewehrt und mit einem Rekurs gegen die Liberalisierung der
Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende im Gesundheits- und Sozialwesen
erreicht, dass die Arbeitgeber mit ihrem Ruf nach einer weitergehenden
Liberalisierung zurückgedrängt werden konnten. Schichtarbeit
2004
lancierte der SBK eine breite Diskussion über die
12-Stunden-Schichten
bzw. die
vor allem in der französischen Schweiz sich schleichend wieder
ausbreitenden Zweischichtsysteme. Abgesehen davon, dass solche Schichten
das Arbeitsgesetz verletzen, liegen die Auswirkungen auf die
Patientensicherheit und auf die Gesundheit des Personals noch völlig im
Dunkeln. Am Jahreskongress 2004 hat der SBK von seiner Basis den Auftrag
erhalten, sich für gesundheits- und sozialverträgliche
Arbeitszeitmodelle einzusetzen. Im Rahmen aufwändiger Verhandlungen mit dem Seco und Arbeitgebern haben der SBK, der VSAO und der VPOD erreicht, dass 12-Stunden-Nachtschichten weiterhin nur unter dermassen restriktiven Voraussetzungen zulässig sind, dass sie im Akutbereich praktisch ausgeschlossen sind. Die entsprechende Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ist am 1.1. 2010 in Kraft getreten. à ArGV 2: Art. 10Die Verbände konnten ebenfalls sicherstellen, dass die Verlängerung der maximalen Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage von sechs auf sieben nur unter der strikten Bedingung erlaubt ist, dass unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinander folgende freie Tage gewährt werden. à ArGV 2: Art. 7à Stellungnahme zur Teilrevision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Sparmassnahmen
Sparmassnahmen gefährden nicht nur die Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung, sie rütteln auch am Fundament des Pflegeberufs, da es immer schwieriger wird, ethische und gesetzliche
Mindeststandards einzuhalten. Der SBK unterstützt seine Sektionen in
ihrem Kampf gegen Kahlschläge bei der Versorgung und bei den
Arbeitsbedingungen. Gemeinsam mit dem VPOD hat er beim Bundesamt für
Gesundheit Aufsichtsbeschwerde gegen die KVG-widrige
Propagierung der Zweiklassenmedizin durch die Züricher Gesundheitsdirektion
eingereicht.
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