Teilrevision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
(Inkrafttretung: 1. 1. 2010)
Verlängerung der Arbeitswoche (Art. 7 Abs. 2 ArGV2)
Bedingung ist,
- dass die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit
neun Stunden nicht übersteigt,
- dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Zeitraum von zwei Wochen
eingehalten wird,
- dass im Anschluss an den 7. Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende
Stunden frei gewährt werden.
Dauer der Nachtarbeit (Art. 10 Abs. 2 ArGV2):
Nachtschichten von 12 Stunden sind in zwei Formen möglich:
- wenn die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt, wovon ein grosser
Teil reine Präsenzzeit sein muss;
- wenn die tatsächliche Arbeitszeit höchstens 8 Stunden beträgt, wobei
die gesamten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten.
In beiden Fällen muss die Gelegenheit bestehen, sich hinzulegen, und
müssen auf die Nachtschicht 12 Stunden Ruhezeit folgen.
Pikettdienste (Art. 8a ArGV2):
- Grundsätzlich muss die Interventionszeit für Pikettdienste, der von
zuhause aus geleistet wird (sog. Rufbereitschaft) mindestens 30 Minuten betragen.
- Für eine kürzere Interventionszeit müssen zwingende Gründe
vorliegen.
- Für die sog. inaktive Pikettdienstzeit steht den
MitarbeiterInnen eine Zeitgutschrift von 10% zu.
- Die Wegzeit und die für den effektiven Einsatz aufgewendete Zeit
gelten als Arbeitszeit.
- Kann der Pikettdienst, weil eine Interventionszeit von unter 30
Minuten gefordert wird, nicht von zuhause aus geleistet werden, gilt
der gesamte Pikettdienst als Arbeitszeit.
- Pro vier Wochen dürfen maximal sieben Pikettdienste mit einer
Interventionszeit von unter 30 Minuten geleistet werden.