Pikettdienst-Regelung
Vorgeschichte und Kommentar
Kern der Revision bildet die Regelung der Pikettdienste mit kurzer
Interventionszeit. Kaum war das revidierte Arbeitsgesetzes im Jahr 2000
in Kraft getreten, bliesen die Arbeitgeberverbände des Gesundheitswesens
zum Angriff auf verschiedene Arbeitnehmer- schutzbestimmungen oder
verwahrten sich gegen deren Interpretation durch das Seco.
So unterschied das Gesetz neuerdings zwischen Pikettdiensten im
Betrieb (sog. Arbeitsbereitschaft) und solchen, die von zuhause aus
geleistet wurden (sog. Rufbereitschaft). Der wesentliche Unterschied
bestand darin, dass bei der Arbeitsbereitschaft die gesamte Dauer des
Pikettdienstes, bei der Rufbereitschaft nur die Dauer des effektiven
Einsatzes und die Wegzeit als Arbeitszeit gelten sollte. Um Missbräuchen
vorzubeugen, hielt das Seco in seinem Kommentar fest, dass Pikettdienste,
die zwar von zuhause aus geleistet würden, bei denen die
Interventionszeit aber 30 Minuten oder weniger beträgt, aufgrund der
damit verbundenen massiven Einschränkungen ebenfalls vollumfänglich an
die Arbeitszeit angerechnet, also mit der Arbeitsbereitschaft
gleichgesetzt werden müssten.
Zu keinem Zeitpunkt der von ihnen geforderten Verhandlungen rückten
die Arbeitgeber von ihrer Maximalforderung ab: für eine gesetzliche
Regelung bestehe kein Bedürfnis, die Pikettdienste sollten auf
Betriebsebene, ohne behördliche oder gewerkschaftliche Einmischung,
geregelt werden. Sollte das Seco auf seine Interpretation und sollten
die Gewerkschaften auf dessen Umsetzung bestehen, drohe der Ruin des
Schweizer Spitalwesens. Die sog. Verhandlungen scheiterten zweimal an
dieser Kompromisslosigkeit; beide Male hatten die Arbeitnehmerverbände (VSAO,
VPOD und SBK) die Bereitschaft bekundet, einen Kompromissvorschlag des
Seco zu akzeptieren.
Der Haltung des Seco und unserer Verbände lag die Feststellung
zugrunde, dass Pikettdienste von einem bestimmten Punkt an als
Arbeitszeit gelten müssen, und zwar dann, wenn sie nicht mehr
vernünftigerweise als Freizeit gelten können: dann nämlich, wenn die
damit verbundenen Einschränkungen ein solches Mass erreichen, dass sich
die Mitarbeiterin faktisch restlos zur Verfügung des Betriebes halten
muss und der Zweck der Freizeit – sich ausruhen, am Familien- und
gesellschaftlichen Leben teilhaben und die entsprechenden Pflichten
erfüllen – nicht mehr erfüllt werden kann. Dem sollte in durchaus
systemkonformer Weise mit einer Zeitgutschrift Rechnung getragen werden.
Die vom Seco vorgeschlagene Zeitkompensation betrug 20%, die von
Arbeitnehmerseite geforderte Gutschrift mindestens 25%. In der nun
verabschiedeten Vorlage setzte der Bundesrat diese auf 10% fest. Wir
betrachten dies als eine Beleidigung des betroffenen Personals; es wird
sich rächen: in einer Zeit, in der immer klarer wird, dass eine
Verbesserung der Arbeitsbedingungen unumgänglich ist, um den Pflegeberuf
wieder attraktiver zu machen und dem Pflegenotstand entgegenzuwirken,
zeugt der Entscheid des Bundesrats von wenig Weitsicht. Immerhin bleibt
der Trost, dass er den Deregulierungsgelüsten der Arbeitgeber einen fürs
Erste einen Riegel geschoben hat. Vordringlich ist nun, darauf zu
achten, dass die in der Verordnung festgeschriebenen Bedingungen auch
strikt eingehalten werden – zuvorderst das Vorliegen zwingender Gründe
für die Anordnung von Rufbereitschaft mit einer Interventionszeit von
weniger als 30 Minuten; finanzielle Gründe dürfen dies auf keinen Fall
sein.
Pierre-André Wagner, Leiter Rechtsdienst
27. 1. 2010