Pikettdienst-Regelung


Vorgeschichte und Kommentar

Kern der Revision bildet die Regelung der Pikettdienste mit kurzer Interventionszeit. Kaum war das revidierte Arbeitsgesetzes im Jahr 2000 in Kraft getreten, bliesen die Arbeitgeberverbände des Gesundheitswesens zum Angriff auf verschiedene Arbeitnehmer- schutzbestimmungen oder verwahrten sich gegen deren Interpretation durch das Seco.

So unterschied das Gesetz neuerdings zwischen Pikettdiensten im Betrieb (sog. Arbeitsbereitschaft) und solchen, die von zuhause aus geleistet wurden (sog. Rufbereitschaft). Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass bei der Arbeitsbereitschaft die gesamte Dauer des Pikettdienstes, bei der Rufbereitschaft nur die Dauer des effektiven Einsatzes und die Wegzeit als Arbeitszeit gelten sollte. Um Missbräuchen vorzubeugen, hielt das Seco in seinem Kommentar fest, dass Pikettdienste, die zwar von zuhause aus geleistet würden, bei denen die Interventionszeit aber 30 Minuten oder weniger beträgt, aufgrund der damit verbundenen massiven Einschränkungen ebenfalls vollumfänglich an die Arbeitszeit angerechnet, also mit der Arbeitsbereitschaft gleichgesetzt werden müssten.

Zu keinem Zeitpunkt der von ihnen geforderten Verhandlungen rückten die Arbeitgeber von ihrer Maximalforderung ab: für eine gesetzliche Regelung bestehe kein Bedürfnis, die Pikettdienste sollten auf Betriebsebene, ohne behördliche oder gewerkschaftliche Einmischung, geregelt werden. Sollte das Seco auf seine Interpretation und sollten die Gewerkschaften auf dessen Umsetzung bestehen, drohe der Ruin des Schweizer Spitalwesens. Die sog. Verhandlungen scheiterten zweimal an dieser Kompromisslosigkeit; beide Male hatten die Arbeitnehmerverbände (VSAO, VPOD und SBK) die Bereitschaft bekundet, einen Kompromissvorschlag des Seco zu akzeptieren.

Der Haltung des Seco und unserer Verbände lag die Feststellung zugrunde, dass Pikettdienste von einem bestimmten Punkt an als Arbeitszeit gelten müssen, und zwar dann, wenn sie nicht mehr vernünftigerweise als Freizeit gelten können: dann nämlich, wenn die damit verbundenen Einschränkungen ein solches Mass erreichen, dass sich die Mitarbeiterin faktisch restlos zur Verfügung des Betriebes halten muss und der Zweck der Freizeit – sich ausruhen, am Familien- und gesellschaftlichen Leben teilhaben und die entsprechenden Pflichten erfüllen – nicht mehr erfüllt werden kann. Dem sollte in durchaus systemkonformer Weise mit einer Zeitgutschrift Rechnung getragen werden.

Die vom Seco vorgeschlagene Zeitkompensation betrug 20%, die von Arbeitnehmerseite geforderte Gutschrift mindestens 25%. In der nun verabschiedeten Vorlage setzte der Bundesrat diese auf 10% fest. Wir betrachten dies als eine Beleidigung des betroffenen Personals; es wird sich rächen: in einer Zeit, in der immer klarer wird, dass eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen unumgänglich ist, um den Pflegeberuf wieder attraktiver zu machen und dem Pflegenotstand entgegenzuwirken, zeugt der Entscheid des Bundesrats von wenig Weitsicht. Immerhin bleibt der Trost, dass er den Deregulierungsgelüsten der Arbeitgeber einen fürs Erste einen Riegel geschoben hat. Vordringlich ist nun, darauf zu achten, dass die in der Verordnung festgeschriebenen Bedingungen auch strikt eingehalten werden – zuvorderst das Vorliegen zwingender Gründe für die Anordnung von Rufbereitschaft mit einer Interventionszeit von weniger als 30 Minuten; finanzielle Gründe dürfen dies auf keinen Fall sein.

Pierre-André Wagner, Leiter Rechtsdienst
27. 1. 2010